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Tax News: holen Sie sich doch jetzt Ihr Geld vom Finanzamt zurück

31.05.2018

Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

 

1. Pflichtveranlagung (E1)

 

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie beispielsweise

  • Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und
  • nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw
  • Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde. Oder Sie haben
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

 

2. Aufforderung durch das Finanzamt

 

Erfahrungsgemäß im Spätsommer kommt das Finanzamt durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2017 bis Ende September 2018 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnsteuerberechnung im Jahr 2017 in Betracht.

 

3. Antragsveranlagung (L1)

 

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden[1].

Neuregelung für die Arbeitnehmerveranlagung ab 2017 im Überblick:

Sie wollen sich mit der Arbeitnehmerveranlagung eigentlich gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten. Wird nämlich bis zum 30. Juni 2018 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2017) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt[2]:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • aus der Veranlagung resultiert eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden vermutlich keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.
  • NEU: Da es ab 2017 auch noch zur automatischen Übermittlung von Sonderausgaben an die Finanzverwaltung für Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge und Spenden kommt, gewinnt dieses Service dann noch mehr an Bedeutung.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (also bis 31.12.2019) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmer­veranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt. Davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt (siehe Pkt 1.1.). Sollten Sie mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sein, da Sie feststellen, dass Sie doch zB Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können Sie selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

In folgenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn:

  • Sie hatten 2017 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
  • Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 440 pro Kind zusteht. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 300 pro Kind zu.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zu.
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
  • Auch wenn Sie keinen Lohnsteuerabzug hatten, kommen Sie in folgenden Fällen in den Genuss einer Steuergutschrift, der sogenannten „Negativsteuer“:
  1. Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
  2. Von Ihrem Gehalt / Pension wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten  Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.

Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag

ohne Pendlerpauschale

mit Pendlerpauschale

Pensionisten

% von SV

max

% von SV

max

% von SV

max

% von SV

max

----

 

€ 494*)

 

50%

€ 400

50%

€ 500

50%

€ 110

*) bei zwei Kindern 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.

4. Welche Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?

Sonderausgaben

Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben[3] zählen:

  • Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter www.bmf.gv.at abrufbar.

Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie für den (Ehe)partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:

  • Kirchenbeitrag (bis € 400);
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (unbegrenzt abzugsfähig);
  • Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung);
  • Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung).

NEU ab 2017: Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Zuwendungen an Spendenempfänger sind von diesen Institutionen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Voraussetzung dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt sind. Die gemeldeten Beträge sind in FinanzOnline ersichtlich und werden ab der Veranlagung 2017 automatisch in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt[4]. Die Automatik führt allerdings nicht in allen Fällen zum gewünschten Ergebnis.

Mit dem neuen Formular L1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder an ausländische Empfänger geleistet wurden (für die ja keine Datenübermittlung vorgesehen ist). Außerdem können mit diesem Formular erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen zu Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden.

Sonderausgabe

elektronische Datenübermittlung

Korrektur

Grund der Korrektur

Nachkauf von Versicherungszeiten in der PV vor 2017

nein

L1d

Zehntelbetrag für Einmalprämie - Kz 283

Nachkauf von Versicherungszeiten in der PV in 2017

ja

L1d

Antrag auf Zehntelverteilung

Nachkauf von Versicherungszeiten in der PV in 2017

ja

L1d

Zahlung für Partner/Kind - Kz 284 – ev. Antrag auf Zehntelverteilung

inländische Kirchenbeiträge

Ja

L1d

Zahlung für Partner/Kind -

Kz 458

Private Spenden an begünstigte

inländische Organisationen

Ja

L1d

betriebliche Spenden, soweit sie 10% des Gewinnes übersteigen - Kz 285

Betriebliche Spenden an begünstigte inländische Organisationen

Ja

(fälschlicherweise)

L1d

betriebliche Spenden, die automatisch übermittelt wurden - Kz 285 (Negatives Vorzeichen)

ausländische Kirchenbeiträge

 

Nein

 

L1d

in Kz 282 erfassen

Private Spenden an begünstigte ausländische Organisationen

 

Nein

L1d

in Kz 281 erfassen

Wurden Beträge für eine andere Personen geleistet und werden diese auch (teilweise) als Sonderausgaben geltend gemacht, muss die andere Person (Partner, Kind) im Formular L 1d angeben, dass sie den elektronisch gemeldeten Betrag nicht oder nur teilweise beansprucht.

Hinweis: Das Formular L1d dient nicht dazu, Fehler bei der automatischen Datenübermittlung zu korrigieren (außer betriebliche Spenden). Fehler, Falsch- oder Nichtmeldungen müssen direkt bei den Zahlungsempfängern (zB Kirchenbeitragsstelle, Spendenorganisation) beanstandet werden. Diese sind verpflichtet, Fehler zu korrigieren und innerhalb von drei Monaten entsprechende Berichtigungen via FinanzOnline zu übermitteln.

Alle anderen Sonderausgaben sind wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Arbeitnehmerveranlagung (L1) zu erfassen:

Sonderausgabe

elektronische Datenübermittlung

Formular

Kz

Renten und dauernde Lasten

nein

E1 / L1

Kz 280

Versicherungsprämien

nein

E1 / L1

Kz 455

Wohnraumschaffung/-sanierung

nein

E1 / L1

Kz 456

Steuerberatungskosten

nein

E1 / L1

Kz 460

betriebliche Spenden

nein

E 1a /E1a-K

Kz 9243 – Kz 9262

Verlustabzug

nein

E1

Kz 462

Werbungskosten

Folgende Ausgaben können als Werbungskosten[5] berücksichtigt werden, soweit diese der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat und diese im Jahr 2017 bezahlt wurden:

  • Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (€ 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20 km) und der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu € 2.016 oder € 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von jährlich € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck www.bmf.gv.at/pendlerrechner des Pendlerrechners ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen;
  • Werbungskosten, die über das Pauschale von € 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Reparaturaufwand für einen unverschuldeten Autounfall auf einer beruflichen Fahrt, Telefonkosten, etc. Für bestimmte Berufsgruppen können pauschalierte Werbungskosten angesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastung

Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen[6] (L1ab) gibt es ein eigenes Formular. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.

Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:

  • Kinderbetreuungskosten (max € 2.300 /Kind bis zum 10.Lebensjahr bzw bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr);
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (€ 110/ Monat);
  • Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw Kindes.

Mit Selbstbehalt, der bis zu 12% des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind ua:

  • Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten).
  • Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
  • Kosten für Alters- und Pflegeheime (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt);
  • Begräbniskosten und Kosten für einen Grabstein (bis zu je € 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt).

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2017 also bis 31.12.2024). Auf Verlangen des Finanzamtes müssen diese vorgelegt werden.

 

5. Bis wann muss die Einkommensteuererklärung 2017 eingereicht werden?

Die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 (Pflichtveranlagung) hat bis 30.6.2018 zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, kann die Erklärung auch unter Verwendung der amtlichen Formulare bis 30.4.2018 eingereicht werden. Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: für sie gilt für die Steuererklärungen 2017 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2019 bzw 30.4.2019, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2018 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2018. Grundsätzlich kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.




[1] Rz 912 b LStR, vorher Rz 7527 EStR.

[2] § 41 Abs 2 Z 2 EStG

[3] § 18 EStG

[4] §18 Abs 8 EStG , BGBl I 2016/117

[5] § 16 EStG

[6] § 34 EStG

 

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