Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie beispielsweise
Erfahrungsgemäß im Spätsommer kommt das Finanzamt durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars auf Sie zu und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2017 bis Ende September 2018 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnsteuerberechnung im Jahr 2017 in Betracht.
Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden[1].
Neuregelung für die Arbeitnehmerveranlagung ab 2017 im Überblick:
Sie wollen sich mit der Arbeitnehmerveranlagung eigentlich gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten. Wird nämlich bis zum 30. Juni 2018 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2017) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt[2]:
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (also bis 31.12.2019) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt. Davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt (siehe Pkt 1.1.). Sollten Sie mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sein, da Sie feststellen, dass Sie doch zB Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können Sie selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.
In folgenden Fällen macht eine Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls Sinn:
Alleinverdiener-/-erzieherabsetzbetrag |
ohne Pendlerpauschale |
mit Pendlerpauschale |
Pensionisten |
||||
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
---- |
€ 494*)
|
50% |
€ 400 |
50% |
€ 500 |
50% |
€ 110 |
*) bei zwei Kindern 669 €, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils 220 €.
Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben[3] zählen:
Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie für den (Ehe)partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:
NEU ab 2017: Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Zuwendungen an Spendenempfänger sind von diesen Institutionen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Voraussetzung dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt sind. Die gemeldeten Beträge sind in FinanzOnline ersichtlich und werden ab der Veranlagung 2017 automatisch in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt[4]. Die Automatik führt allerdings nicht in allen Fällen zum gewünschten Ergebnis.
Mit dem neuen Formular L1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder an ausländische Empfänger geleistet wurden (für die ja keine Datenübermittlung vorgesehen ist). Außerdem können mit diesem Formular erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen zu Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden.
Sonderausgabe |
elektronische Datenübermittlung |
Korrektur |
Grund der Korrektur |
Nachkauf von Versicherungszeiten in der PV vor 2017 |
nein |
L1d |
Zehntelbetrag für Einmalprämie - Kz 283 |
Nachkauf von Versicherungszeiten in der PV in 2017 |
ja |
L1d |
Antrag auf Zehntelverteilung |
Nachkauf von Versicherungszeiten in der PV in 2017 |
ja |
L1d |
Zahlung für Partner/Kind - Kz 284 – ev. Antrag auf Zehntelverteilung |
inländische Kirchenbeiträge |
Ja |
L1d |
Zahlung für Partner/Kind - Kz 458 |
Private Spenden an begünstigte inländische Organisationen |
Ja |
L1d |
betriebliche Spenden, soweit sie 10% des Gewinnes übersteigen - Kz 285 |
Betriebliche Spenden an begünstigte inländische Organisationen |
Ja (fälschlicherweise) |
L1d |
betriebliche Spenden, die automatisch übermittelt wurden - Kz 285 (Negatives Vorzeichen) |
ausländische Kirchenbeiträge |
Nein
|
L1d |
in Kz 282 erfassen |
Private Spenden an begünstigte ausländische Organisationen
|
Nein |
L1d |
in Kz 281 erfassen |
Wurden Beträge für eine andere Personen geleistet und werden diese auch (teilweise) als Sonderausgaben geltend gemacht, muss die andere Person (Partner, Kind) im Formular L 1d angeben, dass sie den elektronisch gemeldeten Betrag nicht oder nur teilweise beansprucht.
Hinweis: Das Formular L1d dient nicht dazu, Fehler bei der automatischen Datenübermittlung zu korrigieren (außer betriebliche Spenden). Fehler, Falsch- oder Nichtmeldungen müssen direkt bei den Zahlungsempfängern (zB Kirchenbeitragsstelle, Spendenorganisation) beanstandet werden. Diese sind verpflichtet, Fehler zu korrigieren und innerhalb von drei Monaten entsprechende Berichtigungen via FinanzOnline zu übermitteln.
Alle anderen Sonderausgaben sind wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Arbeitnehmerveranlagung (L1) zu erfassen:
Sonderausgabe |
elektronische Datenübermittlung |
Formular |
Kz |
Renten und dauernde Lasten |
nein |
E1 / L1 |
Kz 280 |
Versicherungsprämien |
nein |
E1 / L1 |
Kz 455 |
Wohnraumschaffung/-sanierung |
nein |
E1 / L1 |
Kz 456 |
Steuerberatungskosten |
nein |
E1 / L1 |
Kz 460 |
betriebliche Spenden |
nein |
E 1a /E1a-K |
Kz 9243 – Kz 9262 |
Verlustabzug |
nein |
E1 |
Kz 462 |
Folgende Ausgaben können als Werbungskosten[5] berücksichtigt werden, soweit diese der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat und diese im Jahr 2017 bezahlt wurden:
Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen[6] (L1ab) gibt es ein eigenes Formular. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.
Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:
Mit Selbstbehalt, der bis zu 12% des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind ua:
Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2017 also bis 31.12.2024). Auf Verlangen des Finanzamtes müssen diese vorgelegt werden.
Die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 (Pflichtveranlagung) hat bis 30.6.2018 zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, kann die Erklärung auch unter Verwendung der amtlichen Formulare bis 30.4.2018 eingereicht werden. Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: für sie gilt für die Steuererklärungen 2017 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2019 bzw 30.4.2019, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 1.10.2018 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2018. Grundsätzlich kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.
[1] Rz 912 b LStR, vorher Rz 7527 EStR.
[2] § 41 Abs 2 Z 2 EStG
[3] § 18 EStG
[4] §18 Abs 8 EStG , BGBl I 2016/117
[5] § 16 EStG
[6] § 34 EStG
Links
[1] http://www.bmf.gv.at/
[2] http://www.bmf.gv.at/pendlerrechner