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Tax News: Wird Sie das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz betreffen?

16.09.2016

Mit dem VPDG werden multinationale Unter­nehmensgruppen verpflichtet, eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentation zu erstel­len, die aus Master File, Local File und länderbe-bezogener Berichterstattung bestehen soll.

Das Master File soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumenta­tion mit umfassenden Informationen zur Unter­nehmensgruppe bestehen und folgende Teilbereiche abdecken:

·         Organisationsaufbau

·         Beschreibung der Geschäftstätigkeit

·         Immaterielle Werte

·         Unternehmensgruppeninterne Finanztä­tigkeit

·         Finanzanlage- und Steuerpositionen 

 

Das Local File soll spezielle Informationen zu Geschäfts­vorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit, insbesondere Informationen zu Finanztransakti­onen sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse enthal­ten.

 

Länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Report)

Mit diesem dritten Eckpfeiler der Verrechnungs­preisdokumentation haben grenzüberschreitend tätige Unternehmen der Steuerverwaltung in standardisierter Form einen Überblick über die globale Verteilung der Umsätze, die Vorsteuer­ergebnisse, die bezahlten Ertragsteuern, die Beschäftigtenzahlen, die materiellen Vermögens­werte und die einzelnen Geschäftstätigkeiten auf die einzelnen Staaten zu liefern.

 

Betroffene Unternehmen

Master und Local File sind von in Österreich ansässigen Unternehmen zu erstellen, wenn die Umsatzerlöse € 50 Millionen in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren überschrit­ten haben. In der Regel sind auch Betriebsstätten zur Erstellung des Master und Local Files verpflichtet. Eine österreichische "Geschäftseinheit" (Gesell­schaft oder Betriebsstätte) unterliegt aber nur dann dem VPDG, wenn sie Teil einer multinatio­nalen Unternehmensgruppe ist. Das heißt, es muss neben der inländischen Geschäftseinheit zumindest eine weitere Geschäftseinheit in einem anderen Land vorliegen.

Unternehmensgruppen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens € 750 Millionen konsolidierte Umsatzerlöse erzielt haben, müssen zusätzlich die länderbezogene Bericht­erstattung (Country-by-Country Report) anfer­tigen. Der Country-by-Country Report (CbCR) ist grundsätzlich verpflichtend in Österreich einzureichen, wenn die oberste Muttergesellschaft in Österreich ansässig ist, jedoch können auch österreichische Geschäftseinheiten unter bestimmten Voraussetzungen davon betroffen sein.

Inkrafttreten: Die 3-stufige Verrechnungspreisdokumentation ist für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2016 zu erstellen. Die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) muss spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres auf elektronischem Wege über FinanzOnline übermittelt werden. Master File und Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklä­rung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Grundsätzlich kann die gesamte Dokumentation auch in englischer Sprache beigebracht werden.

Strafbestimmungen: Wer die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) vorsätzlich nicht fristgerecht oder un­richtig übermittelt bzw. die Übermittlung gänz­lich unterlässt, macht sich eines Finanzver­gehens schuldig, welches mit bis zu € 50.000 zu bestrafen ist. Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu € 25.000 geahndet.

Zusammenfassend kann nur festgehalten wer­den, dass das VPDG einen erheblichen zusätzli­chen Aufwand für Konzernunternehmen mit sich bringt. Der Gesetzgeber geht laut Vorblatt zum Gesetzesentwurf davon aus, dass der einmalige Aufwand für die erstmalige Erstellung der län­derbezogenen Berichterstattung rd. € 200.000 und des Master bzw Local Files rd. € 400.000 betragen wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass derzeit eine Änderung der EU-Bilanzierungsrichtlinie diskutiert wird, die multinationale Unterneh­men (mit einem weltweiten Umsatz von mehr als € 750 Millionen) zur Veröffentlichung eines "Ertragsteuer­informations­berichtes" verpflichtet. Der Inhalt dieses Berichtes deckt sich weitgehend mit der oben dargestell­ten länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country-Report). Im Gegensatz zum CbCR, der nur den Steuerbehörden zu Ver­fügung gestellt wird, soll der von einem Abschlussprüfer geprüfte "Ertragsteuerinforma­tionsbericht" aber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. 

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