Work-Life-Balance und das Arbeiten von Zuhause aus ist für die neue Generation an Mitarbeitenden nicht mehr wegzudenken. Nach dem Ende der Covid-19-Sonderregelungen gilt es, diese Form des Arbeitens in das bestehende Regelwerk einzubinden.
Viele buchen gerne ihre Urlaubsquartiere über booking.com oder airbnb. Dies lockt kreative Jungunternehmer an, auch mit der Vermittlung von Sonnenschirmen, Gesundheitsleistungen oder E-Bikes dem Trend zu folgen. Dabei darf die steuerliche Mitteilungspflicht solcher Online-Plattformen nicht übersehen werden.
Wir haben bereits in früheren Tax News zum Teuerungsentlastungspaket über die einmalige Anpassung des Klimabonus für 2022 (€ 250) um den zusätzlichen Anti-Teuerungsbonus (€ 250) berichtet. Überraschend wurde jetzt angekündigt, dass die Auszahlung bereits mit Anfang September 2022 startet und nicht wie ursprünglich geplant ab Oktober 2022.
Das österreichische Steuerrecht verlangt für steuerliche Begünstigungen (wie zB Steuerbefreiung für Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer) das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe oder des Informationsaustausches. Trotz der Sanktionen in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg gelten Belarus und Russland nach wie vor als Staaten, mit denen eine „umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen“ besteht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch mit diesen beiden Ländern derzeit suspendiert ist.
Die im Begutachtungsentwurf des AbgÄG 2022 vorgesehene Änderung, dass eine von einem IST-Versteuerer in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Zahlungszeitpunkt geltend gemacht werden kann, wurde nicht beschlossen.
Mit dem neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil „CS und techRent International GmbH“ in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden.