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Tax News - Wesentliche Änderungen in der ungarischen Verrechnungspreis-Dokumentationsvorschriften

29.03.2023

Am 31. Dezember 2022 sind die Änderungen der Verrechnungspreis-Dokumentationsvorschriften (Änderung der NGM Verordnung 32/2017. (X.18.) über die Dokumentationsvorschriften zur Festlegung des marktüblichen Preises) in Kraft getreten. Die Modifizierungen bringen wesentliche Änderungen in der früheren Verrechnungspreis-Regelungen, insbesondere in folgenden Punkten:

  • die Wertgrenze der Dokumentationspflicht wird geändert
  • der Umfang der bereitzustellenden Daten wird erweitert
  • die Geldstrafen werden erhöht.

Das Transaktionswertlimit der Verrechnungspreis-Dokumentation wird von HUF 50 Mio. auf HUF 100 Mio. erhöht. Somit reduziert sich der Kreis der Unternehmen, die verpflichtet sind, eine Dokumentation zu erstellen. Diese Erleichterung gilt schon für das Geschäftsjahr 2022. Unverändert bleibt allerdings die Verpflichtung der Vertragsparteien die Steuerbemessungsgrundlage anzupassen, wenn eine Transaktion – auch unter HUF 100 Mio. – nicht marktüblich verrechnet wurde.

 

Die Saldierungsmöglichkeit von Transaktionen wurde ab 2023 eingeschränkt. So können Transaktionen bezüglich Einkaufs und des Verkaufs der aus den gekauften Materialen hergestellten Waren nicht zusammen betrachtet werden. Ferner können Aufwendungen nicht mehr mit überwiegend Einnahmen betreffenden Geschäftsfällen zusammengezogen werden.

Zusätzliche Datenbekanntgabe: In den nach dem 31. Dezember 2022 eingereichten- daher auch schon das Geschäftsjahr 2022 betreffenden - Körperschaftsteuererklärungen müssen über unter die Verrechnungspreis-Dokumentationspflicht fallende (somit HUF 100 Mio. übersteigende) Geschäftsfälle Daten bekanntgegeben werden, insbesondere über

  • die Einstufung des Geschäftes (TEÁOR Code)
  • der Nettowert des Geschäfts pro Partner
  • die Art der Bestimmung des üblichen Marktpreises
  • die Bandbreite des marktüblichen Preises
  • der Umfang der Steuerbemessungsgrundlagenkorrektion
  • die Rentabilität des Geschäftes.

Das bedeutet in der Praxis, dass die Steuerbehörde aufgrund der Steuererklärung auch de facto das Vorhandensein der Verrechnungspreis-Dokumentation kontrollieren kann (obwohl die Dokumentation selbst nicht eingereicht werden muss).

Die Änderung bei der Marktpreisanpassung: Im Falle von Transaktionen unter verbundenten Unternehmen, die zu einem nicht marktüblichen Preis abgewickelt werden, muss die Steuerbemessungsgrundlage an die Mitte der marktüblichen Spanne angepasst werden. Früher konnte die Korrektion irgendwo – typischerweise bei einem der Grenzwerte - innerhalb der üblichen Marktpreisspanne liegen. So muss zum Beispiel, wenn die verwendete Marge 2% war, die übliche Marktpreisspanne zwischen 3-5% liegt, eine Anpassung auf 4 % (Median) erfolgen, der Wert von 3% ist nicht mehr zulässig.

Das Gebühren des sog. APA Verfahrens, die sich auf die vorläufige Bestimmung des üblichen Markpreises richtet wird in einem einseitigen Verfahren auf HUF 5 Mio., bei zwei oder mehrseitigen Verfahren auf HUF 8 Mio. erhöht.

Steigende Geldstrafen: Ab dem Geschäftsjahr 2022 erhöht sich die Geldstrafe der wegen fehlender oder nicht mangelhafter Verrechnungspreis-Dokumentation auf HUF 5 Mio. (früher HUF 2 Mio.), bzw.  im Falle vom widerholten Versäumnissen auf HUF 10 Mio. (früher HUF 4 Mio.). Wichtig ist, dass diese Strafen pro fehlerhafte oder fehlende Dokumentation verhängt werden. Da der „master file“ und der „local file“, bzw. deren gemeinsamer Teil und die die einzelnen Transaktionen beschreibenden Teile der Dokumentation in dem neuen Begriffssystem der Gesetzesänderung als separate Dokumentationen gewertet werden, können die obigen Strafen für das gleiche Geschäftsjahr gleich mehrfach verhängt werden.

 

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