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Tax News: Brauchen Sie eine Registrierkassa ab 1.1.2016?

27.10.2015

Betriebe müssen ab 1.1.2016 grundsätzlich alle Barumsätze einzeln mit einer elektronischen Registrierkassa[1] (oder einem anderen elektroni­schen Aufzeichnungssystem) aufzeichnen.  Um diese Aufzeichnungen auch gegen Manipulationen zu schützen, ist ab 1.1.2017 die Registrierkasse mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung auszustatten.

Betroffen sind all jene Betriebe, die einen Jahresumsatz von mehr als € 15.000 und davon über € 7.500 als Barumsätze erzielen. Achtung: der Begriff „Barumsätze“ umfasst nicht nur alle Umsätze, bei denen die Gegenleistung nach dem landläufigen Verständnis mit physischem Bargeld, sondern  auch jene Umsätze, wo die Bezahlung mit Bankomat- und Kreditkarten, Barschecks, Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen erfolgt. Nicht darunter fallen Zahlungen, die per Erlagschein oder e-Banking getätigt werden.

Die Grenzbeträge von € 15.000 bzw € 7.500 sind als Nettobeträge[2] zu verstehen.

Werden die entsprechenden Umsatzgrenzen in einem UVA-Zeitraum erstmals überschritten, dann tritt die Registrierkassenpflicht sehr rasch ein, nämlich mit Beginn des viertfolgenden Monats (nach Ende des Voranmeldungszeitraums des erstmaligen Überschreitens)[3]. Das heißt, ab Überschreiten der Umsatzgrenzen gibt es nur eine kurze „Schonfrist“ zur Anschaffung und Implementierung einer Registrierkassa.

 

Beispiel: Beim erstmaligen Überschreiten der Umsatzgrenzen im März 2016, ist ab 1. Juli  2016 eine Registrierkasse zu verwenden.

Achtung: Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist für die Berechnung auch das erstmalige Überschreiten im Jahr 2015 maßgebend. Werden die Umsatzgrenzen zB im November 2015 überschritten besteht Registrierkassenpflicht ab 1. März 2016.

 

Um die Unveränderbarkeit der Umsätze sicherzustellen, sind die Registrierkassen ab 1.1.2017 mit einer speziellen technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten bzw nachzurüsten. Diese Sicherheits­einrichtung muss mit Hilfe einer kryptografischen Signatur die einzelnen Umsätze sicher speichern. Jede Registrierkasse ist über FinanzOnline zu registrieren und erhält eine eigene Kassenidentifikationsnummer. Technische Details sind in der Registrierkassensicher­heits­­verordnung (RKSV)[4] geregelt.

 

TIPP: Da die derzeit angebotenen Kassensysteme noch nicht über eine kryptografische Signatur verfügen, gilt es sicher zu stellen, dass der Kassenanbieter dies im Laufe des Jahres 2016 nachrüsten kann.




[1] § 131b BAO.

[2] in Analogie zur Judikatur bezüglich Kleinunternehmer iSd § 6 Z 27 UStG.

[3] § 131b Abs 3 BAO.

[4] Die als Regierungsvorlage veröffentliche Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) befindet sich derzeit im EU-Nostrifizierungsverfahren und gilt ab 3.12.2015 als veröffentlicht.

 

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