Sie sind hier

Tax News: Wie ich meine Bilanz richtig berichtige

05.02.2013

Grundsätzlich sollen nunmehr sämtliche Fehler (zB sofort als Instandhaltungsaufwand abgesetzter Herstellungsaufwand oder zu Unrecht gebildete Rückstellungen) an der Wurzel berichtigt werden. Eine derartige Fehlerberichtigung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen. Ist eine derartige Berichtigung infolge Verjährung nicht mehr möglich, ist die Fehlerberichtigung im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorzunehmen. Die Fehlerberichtigung ist allerdings insoweit beschränkt, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Fehler des Veranlagungszeitraums 2003 anzuwenden.

Beispiel: Im einem bereits verjährten Jahr 01 wurden von der Betriebsprüfung festgesellt, dass die als Sofortaufwand abgesetzten Kosten von € 300.000 als Herstellungsaufwand mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren zu qualifizieren sind. Die Bilanzberichtigung erfordert die Aktivierung des Herstellungsaufwands in 01 und eine Berechnung des Buchwerts unter Berücksichtigung einer AfA von € 30.000 pro Wirtschaftsjahr. Im ersten noch nicht verjährten Jahr 04 beträgt der Buchwert in der Eröffnungsbilanz daher € 210.000 die AfA des Jahres 04 beträgt € 30.000 und der Buchwert in der Schlussbilanz
€ 180.000. Im Jahr 04 wird daher dem Gewinn ein Betrag € 210.000 hinzugerechnet (300.000 – 3 x 30.000), sodass nach der Veranlagung des Jahres 04 in Summe € 120.000 (Aufwand 300.000 aus Jahr 01 abzüglich Gewinnerhöhung im Jahr 04 von per Saldo 180.000) aufwandswirksam berücksichtigt worden sind. In den Jahren 05-10 können dann die restlichen AfA-Beträge abgesetzt werden. Im Detail sieht die Entwicklung wie folgt aus:

 

 

 

Jahr 01

Jahr 02

Jahr 03

Jahr 04

Jahr 05-10

gesamt

bisher

-300.000

------

-----

-----

-----

-300.000

lt BP - laufende AfA

lt BP - Gewinnzuschlag

 

 

 

-30.000

+ 210.000

-180.000

(=30.000 pa)

Null

 

 
Wie die Finanzbehörden mit dieser neuen Bestimmung in der Praxis umgehen werden, bleibt abzuwarten. Ein im Rahmen einer Außenprüfung (das ist seit einigen Jahren die offizielle Bezeichnung für die Betriebsprüfung) festgestellter Fehler müsste dann im ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorgenommen werden. Dies bedingt schon erheblichen Rechercheaufwand, wann die Verjährung der einzelnen Veranlagungszeiträume eingetreten ist (und damit eine Beurteilung, ob es sich um hinterzogene oder nicht hinterzogene Abgaben handelt). Wenn es sich bei diesem Fehler um sofort abgesetzte aktivierungspflichtige Betriebsausgaben gehandelt hat, dann müssten alle an den ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum anschließende Veranlagungszeiträume ebenfalls wieder aufgenommen werden. Dies wird in der Praxis zu einer deutlichen Mehrbelastung von Außenprüfern führen, da die Prüfungszeiträume im Fall von derartigen Fehlern massiv ausgeweitet werden müssten. Die Fehlerberichtigung zur Erreichung des richtigen Totalgewinns unterliegt jedenfalls dem pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Organe der Finanzbehörde.
 

Need help?

Contact us!