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Tax News: Merken Sie sich die Termine für das 1. Quartal 2021 vor!
15.2.2021: Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu.
16.2.2021: erstmaliger Antrag für den Ausfallsbonus
28.2.2021: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen 2020
Unternehmer sind verpflichtet neben den Jahreslohnzetteln 2020 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch an das Finanzamt zu melden.
Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Vortragenden oder eines freien Dienstnehmers zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 pro Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden (zB Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.
28.2.2021: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen
Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2021 Zahlungen des Jahrs 2020 durch die Empfängerorganisation[1] an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz[2] angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr uä) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. Aufgrund der COVID-19-Krise kann die 10%-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden[3].
28.2.2021: Ende der Antragsfrist für die COVID-19- Investitionsprämie
Bestimmte Neuanschaffungen des abnutzbaren Anlagevermögens können durch Gewährung eines steuerfreien Zuschusses in Form einer 7% (bzw 14%)igen Prämie gefördert werden[4]. Dabei ist zu beachten, dass erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Investition nur im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden dürfen bzw müssen. Der Fördertopf wurde inzwischen auf € 3 Mrd aufgestockt. Obwohl geplant ist, die Frist für das Setzen erster Maßnahmen bis 31.5.2021 zu verlängern (siehe Beitrag zu den Steuerliche Änderungen 2021), muss der Antrag beim aws bis spätestens 28.2.2021 eingebracht werden.
31.3.2021: Jahreslohnzettel (Formular L17) für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte
Die Pflicht[5] ausländischer Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte zum Lohnsteuerabzug im Inland wurde rückwirkend ab 1.1.2020 beseitigt. Gerade in Zeiten des Lockdowns, wo es unfreiwillig zu längerem Verbleib im Home-Office und damit am inländischen Wohnsitz des Arbeitnehmers gekommen ist, wurde klar gestellt[6], dass dies keine inländische Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers begründet. Dessen ungeachtet hat der ausländische Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung (Formular L17) zu übermitteln. Für das Jahr 2020 ist diese Frist bis 31.3.2021 verlängert worden. Alternativ bleibt es dem ausländischen Arbeitgeber unbenommen, bei den in Österreich tätigen Arbeitnehmern freiwillig einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
31.3.2021: Auslaufen der SV-Beitragsstundung und FA-Zahlungserleichterungen
Mit Ende des gesetzlichen Zahlungsziels bei coronabedingten Beitragsrückständen am 31.3.2021 sollte bei liquiditätsbedingter Nichterfüllung rechtzeitig eine neue Ratenzahlung (Phase 1), die bis längstens 30.6.2022 läuft, beantragt werden.
Auch für am Finanzamtskonto zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden.
31.3.2021: Rückerstattung britischer Vorsteuern für 2020
Rückerstattungsanträge für britische Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 müssen bis spätestens 31.3.2021 gestellt werden. Dies gilt auch für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.
[1] Rz 630a iVm Information des BMF zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben BMF-010203/0394-IV/6/2017.
[2] § 4a EStG.
[3] https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden/informationen-f%C3%BCr-spenderinnen-und-spender/informationen-fuer-spender.html, abgefragt 30.1.2021.
[4] InvPrG, BGBl I 2020/167.
[5] § 47 Abs 1 EStG idF BGBL I 2019/91 rückwirkend aufgehoben durch COVID-19 StMG, BGBl I 2021/3 vom 7.1.2021.
[6] BMF-Info 2020-0.459.612 vom 20.7.2020, siehe auch EAS 3415.
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