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Tax News: Kein Ausschluss der Optionsmöglichkeit zur Vermietung mit Umsatzsteuer bei Verschmelzung zur Aufnahme der mietenden Gesellschaft

16.09.2018

Die Vermietung zu Geschäftszwecke ist grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Zur Steuerpflicht kann für Mietverhältnisse, die ab dem 1.9.2012 geschlossen werden und sofern mit der Errichtung des Gebäudes nicht vor dem 1.9.2012 begonnen wurde , grundsätzlich nur dann optiert werden, wenn der Mieter das Objekt nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Strittig war die Rechtsfrage, ob im Fall einer Verschmelzung der mietenden Gesellschaft in eine aufnehmende Gesellschaft, die bisher nicht Partei des gegenständlichen Mietverhältnisses war, ein neues Mietverhältnis vorliegt. Fraglich war somit, ob auf die Fortsetzung des ursprünglichen Mietverhältnisses durch den Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen Mieters (die aufnehmende Gesellschaft) oder auf die Unternehmeridentität des Mieters vor bzw. nach der Verschmelzung für die Beurteilung des Vorliegens eines neuen Mietverhältnisses iSd 1.StabG 2012 abzustellen ist. Sowohl die ursprüngliche Mieterin als auch die Nachfolge-Mieterin verwendeten den Mietgegenstand für die Erzielung unecht befreiter Umsätze (ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzuges).

Das BFG[1] hat nun entschieden, dass aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge das ursprüngliche Mietverhältnis nahtlos fortgesetzt wird und, da es zudem dazu auch keiner neuerlichen Willenseinigung bedarf, auch kein neues Mietverhältnis begründet wird.




[1] BFG 06.06.2018, RV/5101672/2014.

 

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