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Lohnzuschüsse zum Erhalt von Arbeitsplätzen
Ab dem 18. Mai 2020 können Unternehmen einen staatlichen Zuschuss zur Beschäftigung von registierten Arbeitssuchenden beantragen. Der Zuschuss wird 6 Monate lang gewährt, wobei das Unternehmen sich verpflichtet, den Arbeitnehmer weitere 3 Monate lang ohne Zuschuss zu beschäftigen. Der Zuschuss entspricht dem Bruttogehalt plus Sozialbeitragsteuer, jedoch höchstens monatlich THUF 200 pro Dienstnehmer. Die Beschäftigung muss zur Erhöhung der Beschäftigtenstandes des Unternehmens führen (Vergleich mit dem 6-Monatsdurchschnitt des statistischen Beschäftigtenstandes vor Beantragung, wobei der Zeitraum von 11. März 2020 und 18. Mai 2020 außer Acht gelassen wird). Der Dienstgeber muss sich verpflichten, das Dienstverhältnis des begünstigt beschäftigten Dienstnehmers oder anderer, in vergleichbaren Positionen beschäftigten Mitarbeitern in der folgenden Beschäftigungsperiode weder einvernehmlich noch durch Kündigung unter Berufung auf Gründe aus seiner Geschäftstätigkeit nicht zu beenden. Der Zuschuss gilt als eine de-minimis Förderung und wird daher nicht für alle Unternehmenstätigkeiten gewährt.
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