Die seit 1.1.2016 eingeführte Registrierkassenpflicht für Unternehmer mit Umsätzen von mehr als € 15.000, wovon zumindest € 7.500 in bar erzielt werden, kann man durchaus als „Dauerbrenner“ in der steuerlichen Legistik bezeichnen. Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden am 6.7.2016 über einen kurzfristigen Abänderungsantrag folgende weitere Erleichterungen beschlossen und die Barumsatzverordnung angepasst. (Lesen Sie mehr)
16.09.2016