Mittlerweile ist es gefestigte Rechtsprechung, dass der Vorsteuerabzug aus dem Beteiligungserwerb zusteht, wenn eine Holding mittelbar oder unmittelbar in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eingreift, wie zB durch die Erbringung von administrativen, buchführenden, finanziellen, kaufmännischenund technischen Dienstleistungen.
16.09.2018