Geschäftsfälle mit periodischer Abrechnung
Die Vorschriften für mit periodischer Regelmäßigkeit abgerechnete Geschäfte werden in zwei Stufen geändert: ab dem 1.Juli 2015 gelten die neuen Regelungen für Steuerberatungs-, Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen, ab dem 1. Januar 2016 auch für sonstige Geschäftsfälle.
Nach der Generalregel wird der letzte Tag der Abrechnungs- oder Zahlungsperiode als Leistungsdatum gelten. Abweichende Regelungen gibt es für folgende Fälle:
Die neue Regelung ist erstmalig für jene Fälle anzuwenden, bei denen sowohl der Beginn der Abrechnungsperiode als auch die Fälligkeit der Zahlung nach dem 30. Juni 2015 bzw. dem 31. Dezember 2015 liegen.
Beispiele für die Übergangsregelungen:
Periode |
Fälligkeit |
Rechnungs- datum |
Leistungs- datum |
Anzuwendende Regel |
Juli 2015 |
30.7.2015 |
1.8.2015 |
31.7.2015 |
Neue Regel, Leistungsdatum = letzter Tag der Abrechnungsperiode |
Juli 2015 |
30.7.2015 |
20.7.2015 |
20.7.2015 |
Neue Regel, Leistungsdatum = Rechnungsdatum |
Juli 2015 |
1.8.2015 |
20.7.2015 |
1.8.2015 |
Neue Regel, Leistungsdatum = Fälligkeit |
Juli 2015 |
30.6.2015 |
15.6.2015 |
30.6.2015 |
Alte Regel, Leistungsdatum = Fälligkeit |
Künftig sind Vorsteuern aus Motorbenzin abzugsfähig, wenn dieses bei Verbrauch als Materialaufwand in die Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Produktes eingeht (z.B. weil daraus andere Treibstoffe hergestellt werden). Diese Regelung ist rückwirkend anwendbar.
Steuerpflichtige, die bis zum 27. November 2014 in einer Erklärung zur Steuerpflicht für alle ihre Immobilienveräußerungen optiert haben, haben die Möglichkeit, diese Erklärung in Hinblick auf die Veräußerung von Wohnimmobilien bis zum 28. Februar 2015 zurückzuziehen. Die Erklärung zur Steuerbefreiung kann ab dem 1.Januar 2015 angewendet werden.
Die Vorschriften über Anzahlungen sind künftig nicht nur für Anzahlungen in Form von Geld oder vergleichbaren Mitteln anwendbar, sondern auch für alle anderen Vermögensvorteile, die vor Leistungserbringung gewährt werden und dem Entgelt angerechnet werden.
Jene in der EU ansässigen Steuerpflichtigen, die im Inland (d.h. Ungarn) ausschließlich steuerfreie Verkäufe aus einem Umsatzsteuer-Lager in einen anderen Mitgliedstaat tätigen, müssen sich in Ungarn nicht als Umsatzsteuersubjekt registrieren. Dies setzt voraus, dass der Betreiber des Umsatzsteuer-Lagers bei der Geltendmachung der Steuerfreiheit aufgrund einer schriftlichen Vollmacht des ausländischen Steuerpflichtigen vorgeht. Hierzu benötigt der Betreiber des Umsatzsteuerlagers eine UID-Nummer. Er muss ferner über das vorliegende Geschäft als Bevollmächtigter eine Rechnung ausstellen bzw. solche Fälle in der Umsatzsteuererklärung und in der Zusammenfassenden Meldung gesondert darstellen. Das ausländische Steuersubjekt und der Betreiber des Steuerlagers haften gemeinsam für die Zahlung der Umsatzsteuer.
Das Recht zum Vorsteuerabzug erlischt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die Löschung der Steuernummer, auch dann, wenn die Löschung ohne vorherige Stilllegung erfolgt.
Reverse Charge-System
Der Umsatzsteuersatz für die Veräußerung von Rind, Ziege und Schaf wird von 27% auf 5% reduziert.
In der inländischen Zusammenfassenden Meldung ist eine detaillierte Erklärung über Rechnungen mit einer Umsatzsteuer statt den bisherigen HUF 2 Mio. nunmehr ab HUF 1 Mio. abzugeben. Dementsprechend ist bei diesen Rechnungen auch die Steuernummer des Kunden anzuführen. Bei entsprechenden Rechnungen, die im Jahr 2014 ausgestellt wurden aber eine Leistung in 2015 betreffen ist der Vorsteuerabzug auch dann noch gegeben, wenn die Steuernummer des Empfängers fehlt.
Umsatzsteuererklärung
Links
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