Eine Schenkungsmeldung ist nicht vorzunehmen, da die Schenkung von Liegenschaften nicht in der taxativen Aufzählung der anzeigepflichtigen Vorgänge aufscheint.
Es wird klar gestellt, dass Anbringen wie insbesondere Erklärungen, Anträge, Vorhaltsbeantwortungen und Rechtsmittel nicht per Telefax oder per E-Mail eingebracht werden können. Dementsprechend löst ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist.