Für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen im Bereich B2C wird ab 1.1.2015 der Leistungsort vom Unternehmerort hin zum Verbraucherort verlagert. Zur Erleichterung wird eine zentrale Anlaufstelle (EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop) geschaffen, damit sich Unternehmer, die diese Leistungen erbringen, nicht in jedem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen.
Die zuletzt im Jahr 2001 angepasste Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben.
Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. „Gruppenanfragen“ beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten.