Wie bereits ausführlich in den Medien berichtet, gab es gewisse Anlaufschwierigkeiten bei der Umsetzung des Pendlerrechners, die nun weitgehend ausgeräumt sind.
Klar ist, dass für den Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale vorrangig auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel abgestellt wird. Die Kriterien gemäß Pendlerverordnung werden vom Pendlerrechner automatisch berücksichtigt. Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist dann unzumutbar, wenn zumindest für eine halbe Wegstrecke ein solches überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB Nachtarbeit) verkehrt. Weiters steht bei Unzumutbarkeit wegen Behinderung (zB Eintragung im Behindertenpass wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Blindheit bzw dauerhafte Mobilitätseinschränkung) oder langer Anfahrtszeit (von mehr als 120 Minuten) das große Pendlerpauschale zu. Weiters wird festgehalten, dass bei unterschiedlich langer Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt die längere Zeitdauer heranzuziehen ist.
Grundsätzlich gilt die Pendlerverordnung ab der Veranlagung des Jahres 2014 bzw ab dem 1.1.2014, wenn das Pendlerpauschale und der Pendlereuro vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Dafür muss jeder Arbeitnehmer bis spätestens 30.9.2014 das Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber abgeben! Ansonsten darf der Arbeitgeber nach dem 1.10.2014 kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro mehr berücksichtigen. Übrigens, der Arbeitgeber ist nicht zu einer verschlechternden Aufrollung verpflichtet, sondern kann das neue Pendlerpauschale/den Pendlereuro ab dem der Abgabe des Formulars folgenden Lohnzahlungszeitraum berücksichtigen (zB ab Oktober 2014).
Der Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden. Sowohl für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch für die Frage hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der im Internet zur Verfügung gestellten Pendlerrechner des BMF für Verhältnisse innerhalb von Österreich anzuwenden. Das Ergebnis dient als Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales/Pendlereuros und ist als Ausdruck zum Lohnkonto zu geben. Es stellt aber weder eine Fahrtempfehlung noch einen Routenplan dar. Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich, zB weil der Arbeitnehmer im Ausland wohnt, dann ist das Formular L 33 in gleicher Weise zu verwenden.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Es besteht eine grundsätzliche Eigenverantwortung des Arbeitnehmers. Allerdings kommt bei offensichtlichen Unrichtigkeiten auch eine Haftung des Arbeitgebers in folgenden Fällen in Frage: