Grundsätzlich wird bei geselligen Veranstaltungen eines begünstigten Vereins in große und kleine Vereinsfeste unterschieden. Die sogenannten „kleinen Vereinsfeste“ gelten dann als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Zufallsgewinne sind dann zwar grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, gefährden aber die übrigen steuerlichen Begünstigungen eines gemeinnützigen Vereines nicht. Der Freibetrag von 10.000 € inklusive nicht verbrauchter Freibeträge der letzten 10 Jahre können davon abgezogen werden. Insofern besteht ein Bedarf, die Abgrenzung zu größeren Events genauer zu definieren. Ergänzend dazu wurden die Kriterien, wann die Durchführung der Verpflegung und die Erbringung von Unterhaltungsdarbietungen von den Vereinsmitgliedern getragen wird, näher bestimmt:
Diese Voraussetzungen sind nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Speisen und Getränken durch Vereinsmitglieder zusätzlich von fremden Dritten Speisen im geringen Umfang angeboten werden (zB „Hendlbrater“). Dabei müssen die Gäste direkt mit dem externen Anbieter abrechnen.
Bei Übernahme der gesamten Verpflegung (oder eines Großteils davon) durch einen Wirt oder Caterer, ist dies für die Einstufung als kleines Vereinsfest schädlich. Allerdings sind die Umsätze des externen Caterers nicht für die Berechnung der Umsatzgrenze von 40.000 € für die automatische Ausnahmegenehmigung hineinzurechnen.
Dies kann von Musik– und Künstlergruppen dann angenommen werden, wenn sie üblicherweise für ihren Auftritt nicht mehr als 800 € pro Stunde verrechnen.
Bleibt also nur noch, ein gelungenes Fest zu wünschen!