Zur Betrugsbekämpfung bei der Umsatzsteuer[1] wird ab 1.1.2014 der Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) ausgedehnt. Das angestrebte Ziel ist es, den Steuerausfall im Zusammenhang mit betrugsanfälligen Waren durch die verpflichtende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einzudämmen (eine vergleichbare Regelung besteht ja zB bereits seit 1.1.2012 für die Lieferung von Mobilfunkgeräten bzw Treibhausgasemissionszertifikaten). Das bedeutet, dass ab dem 1.1.2014 zusätzlich folgende Warengruppen unter den Anwendungsbereich der neuen Bestimmung fallen:
Bei Lieferungen ab 1.1.2014 der oben erwähnten Gegenstände an Unternehmer ist daher keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen, dennoch haftet der Lieferant für die Abfuhr der Umsatzsteuer. Der Empfänger der Lieferung muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Er kann sich den Betrag – soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – wieder als Vorsteuer abziehen. Eine irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer führt zu einem unrichtigen Steuerausweis gemäß § 11 Abs 12 UStG und wird dann kraft Rechnungslegung geschuldet.