Das BMF hat nun in einer Information klargestellt, dass ab dem 8. Jahr eine Entnahme des jeweils betroffenen Gewinnes ohne Nachversteuerung möglich ist (zB 2012 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2004, 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw), auch wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. Diese Interpretation entspricht dem Gesetzeszweck, der für die Inanspruchnahme der Halbsatz-Begünstigung eine siebenjährige Kapitalbindung vorsah.