Er bestätigt, dass bei der zweiten Einkunftsquelle für die tatsächlich gefahrenen Kilometer ein Anteil des zugeflossenen Sachbezuges steuermindernd anzusetzen ist, auch wenn der gesamte PKW-Aufwand vom Dienstgeber der ersten Einkunftsquelle getragen wird. Im Ergebnis kommt es damit zu einer Kürzung des steuerpflichtigen Sachbezugs. Die Reaktion der Finanzverwaltung dazu bleibt abzuwarten.