Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2013 heranzuziehen.
Kindesalter |
0-3 Jahre |
3-6 Jahre |
6-10 Jahre |
10-15 Jahre |
15-19 Jahre |
19-28 Jahre |
Regelbedarfsatz 2012 |
€ 186 |
€ 238 |
€ 306 |
€ 351 |
€ 412 |
€ 517 |
Regelbedarfsatz 2013 |
€ 190 |
€ 243 |
€ 313 |
€ 358 |
€ 421 |
€ 528 |
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn