Mit der ökosozialen Steuerreform 2022[1] wurde die Möglichkeit geschaffen, aktiven Mitarbeitern jährlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000 auszubezahlen. Auf Grund der jüngst eingetretenen Teuerungen, ausgelöst durch den Russland-Ukraine-Konflikt, hat der Gesetzgeber eine abgabenfreie Teuerungsprämie geschaffen. Um die diversen (Steuer-)Vorteile dieser zwei Prämien nutzen zu können, dürfen pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter die Prämien kombiniert € 3.000 nicht übersteigen.[2] Sie stehen daher zueinander in einem Spannungsverhältnis und es stellt sich die Frage, welche Prämie für welche Zwecke die bessere Lösung darstellt. Wir wollen Ihnen daher einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Prämien liefern, damit Sie eine für Ihre Mitarbeiter optimale Entscheidung treffen können:
In unserer Sonder-KlientenINFO zum Teuerungsentlastungspaket haben wir Ihnen bereits von der Teuerungsprämie berichtet. Wir dürfen Ihnen noch einmal einen kurzen Überblick über die Prämie geben, damit der Vergleich zur Mitarbeitergewinnbeteiligung greifbarer wird.
Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu € 3.000 jährlich pro Mitarbeiter und kann in den Jahren 2022 und 2023 gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer) ausbezahlt werden.
Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie das präferierte Instrument sein, zusätzliche Prämien an Mitarbeiter auszubezahlen, weil diese zur Gänze von den Lohnnebenkosten befreit ist. Da die Gewährung von Teuerungsprämien auf die Jahre 2022 und 2023 begrenzt ist, wird die Mitarbeitergewinnbeteiligung voraussichtlich erst im Jahr 2024 an Bedeutung gewinnen, sofern die Teuerungsprämie nicht verlängert wird. Alle wesentlichen Unterschiede finden Sie nochmals zusammengefasst in der nachstehenden Tabelle:
|
Teuerungsprämie |
Mitarbeitergewinnbeteiligung |
Begünstigte Prämienhöhe |
€ 2.000 pro Jahr pro MA zusätzlich € 1.000 bei einer lohngestaltenden Vorschrift |
€ 3.000 pro Jahr pro MA |
Anwendungsjahre |
2022 und 2023 |
ab 2022 zeitlich unbefristet |
Abgabenrechtliche Befreiungen |
Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Sozialversicherungsbeiträge |
Lohnsteuer |
Mitarbeitergruppen |
keine MA-Gruppen |
Gewinnbeteiligung muss an Mitarbeitergruppen mit |
Unternehmensgewinn |
Kein Gewinn erforderlich |
Prämienhöhe mit dem |
Ersetzt „normale“ Prämien |
Nein, |
Ja, |