Die einkommensteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob sich das Kfz im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen befindet.
Ein Kfz zählt dann zum Betriebsvermögen, wenn es im Eigentum des Unternehmers steht und zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Wird das Kfz zu weniger als 50 % betrieblich genutzt, zählt es zum Privatvermögen. Diese Beurteilung erfolgt nach der Jahreskilometerleistung.
Wenn das Kfz mehr als 50% für betriebliche Zwecke verwendet wird, gehört es zum Betriebsvermögen. Das KFZ ist in das Anlagenvermögen aufzunehmen, im Gesetz ist eine Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren vorgesehen. Das KFZ wird über die Nutzungsdauer verteilt jährlich abgeschrieben und als Aufwand erfasst.
Wenn ein Kfz im Betriebsvermögen ist, sind die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzbar, wie:
Achtung! Strafen für Geschwindigkeitsübertretungen oder Falschparken sind nicht absetzbar. Das sind leider private Kosten und nicht als Aufwand zu erfassen bzw. auf einem Privatkonto zu buchen.
Wird das KFZ auch privat genutzt, ist ein Privatanteil auszuscheiden. Von den obengenannten Kosten darf nur der Anteil der betrieblichen Nutzung abgesetzt werden.
Anschaffungskosten für Personenkraftwagen sind nur bis zu einem Wert von EUR 40.000 absetzbar. Wenn der Kaufpreis oder Wert höher ist, dann ist eine „Luxustangente“ bei den einzelnen wert-abhängigen Kosten zu berücksichtigen (z.B. Versicherung, Afa, usw.). FALCON wird die Luxustangente bei der Erstellung der Steuererklärung berücksichtigen und die entsprechenden Beträge ausscheiden. Kosten für Lastkraftwagen dürfen diese Grenze überschreiten.
Auch bei Leasingautos sind die laufenden Kosten in der Buchhaltung zu erfassen (Gebühren, Benzin, usw.). Ob die Leasingraten selbst steuerlich abgesetzt werden dürfen, oder es zu einer Aktivierung des Leasinggutes im Anlagevermögen kommt, hängt von der Ausgestaltung des Leasingvertrages ab.
Werden nicht mehr als 30.000 km pro Jahr für betriebliche Fahrten zurückgelegt und sind das weniger als 50% der Jahreskilometerleistung, kann das amtliche Kilometergeld von € 0,42 pro betrieblich gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, auch Garagierung, Parkgebühren und Mauten. Lediglich Unfallkosten, die auf betrieblichen Fahrten verursacht werden, sind zusätzlich absetzbar, soweit sie nicht durch eine Versicherung ersetzt werden.
In diesem Fall ist ein Fahrtenbuch zu führen und dies muss folgendes enthalten:
Fahrten von Zuhause ins Büro gelten auch als betriebliche Fahrten, nicht nur Fahrten zu Kunden!
Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50% der Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder die Kilometergelder für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.
PKWs sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Kleinbusse, Transporter und Lastkraftwagen haben typischerweise Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Das Finanzministerium hat folgende Liste [2]mit den vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen erstellt.
Alle Fahrzeuge, die auf dieser Liste aufscheinen, berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.
E-Autos mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm sind grundsätzlich ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt, unabhängig davon ob Sie auf der Liste des BMF aufscheinen oder nicht!
Wenn kein Vorsteuerabzug…
Wenn vorsteuerabzugsberechtigt…
Links
[1] https://www.fal-con.eu/sites/fal-con.eu/files/styles/colorbox_width_1000px/public/image/dsc_0035_1_0.jpg?itok=Es9YTMXG
[2] https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html