Wer den Antrag auf Gewährung einer 7% bzw 14%igen COVID-19-Investitionsprämie erfolgreich bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht hat, steht nun vor der Herausforderung die erforderliche Abrechnung nach dem Investitionsdurchführungszeitraum rechtzeitig und richtig zu erledigen. Das mag bei einer überschaubaren Einzelinvestitionen, für die eine bezahlte Rechnung und eine Inbetriebnahme vorliegen, nicht weiter kompliziert sein. Das kann aber auch anders sein.
Mehr darüber finden Sie in der Anleitung zur Abrechnung, die von der aws als Download zur Verfügung gestellt wird: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/20200212_aws_Investitionspraemie_Anleitung-Abrechnung.pdf [1]
Da steckt nun wirklich viel Detailarbeit drinnen, um diese Zuordnung mit Hilfe von Leuchtstift oder Einzelaufstellungen für den Bearbeiter nachvollziehbar zu gestalten. Auch wenn die Rechnungen im Rahmen der Abrechnung über den Fördermanager der aws zunächst nicht vorzulegen bzw hochzuladen sind, so kann doch die aws in weiterer Folge für genehmigte und abgerechnete Investitionen Rechnungen anfordern. Hier gilt es die 10-jährige (!) Aufbewahrungspflicht ab dem Kalenderjahr der Auszahlung zu beachten. Nicht übersehen werden darf, dass die Abrechnung einer I-Prämie von über € 12.000 die Bestätigung eines StB/WP/BiBu benötigt.
Fristen für |
bisher |
neu |
geplant |
Setzung der ersten Maßnahme |
28.2.2021 |
31.5.2021 |
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Durchführung Investitionsvolumen < € 20 Mio netto |
28.2.2022 |
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28.2.2023 |
Durchführung Investitionsvolumen > € 20 Mio netto |
28.2.2024 |
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28.2.2025 |
Die derzeit geltende Förderungsrichtlinie sieht vor, dass die Abrechnung über die durchgeführten Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen zu erfolgen hat. Dies stellt Förderungsnehmerinnen mitunter vor die Problemstellung, dass die Frist für die Abrechnung von durchgeführten Investitionen bereits abgelaufen ist bzw in Kürze abläuft, eine Abrechnung jedoch nicht möglich ist, da die Förderungszusage von der aws noch ausständig ist. Hier böte es sich als Lösung an, die Frist für die Abrechnung für alle Förderungszusagen an den maximal zulässigen Investitionsdurchführungszeitraum zu knüpfen (also spätestens 3 Monate ab dem 28.2.2023 bzw 28.2.2025). Die letztlich rechtliche Umsetzung bleibt abzuwarten.
[1] § 2 Abs 1 letzter Satz InvPrG idF 2.COVID-19-StMG
Links
[1] https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/20200212_aws_Investitionspraemie_Anleitung-Abrechnung.pdf