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19.02.2021
Ab dem 1.1.2021 wurden die Vorschriften unter von Kleinunternehmen populären Pauschalbesteuerungsvariante „KATA“ stark verschärft. So wurde eine zusätzliche, 40%-ige Sondersteuer eingeführt, die neben dem bestehenden Einmalsteuer entweder vom Kleinunternehmer oder von dem sog. „inländischen Auszahler“ in den folgenden Fällen beachtet werden muss:
der Kleinunternehmer und der inländische oder ausländische Auszahler, der ihm Einkünfte zuwendet, sind im Sinne des ungarischen Gesellschaftsrechts verbundener Unternehmen (hier gilt keine Wertgrenze); oder
der Kleinunternehmer erhält vom selben inländischen oder ausländischen (nicht verbundenen) Auszahler innerhalb eines Steuerjahrs Einkünfte in Höhe von mehr als HUF 3 Mio.
Bei dem Einkommen über HUF 3 Mio. zwischen nicht verbundenen Unternehmen muss die Sondersteuer nur über den Einkommensteil von HUF 3 Mio. bezahlt werden.
Wenn die Einkünfte von einem inländischem Auszahler stammen, ist dieser v verpflichtet, die 40 %-ige Sondersteuer abzuführen, d.h. die Steuer erhöht die bereits ausbezahlte Summe (Auszahlungsbetrag ist die Bemessungsgrundlage).
Wenn die Einkünfte von einem ausländischen Auszahler stammen, so muss der Kleinunternehmer selbst die Sondersteuer abführen. Die Steuerbemessungsgrundlage beträgt in diesem Fall 71,42% der Einkünfte.
Bei der Ermittlung der allgemeinen, jährlichen HUF 12 Mio. Einnahmengrenze (monatlich HUF 1 Mio.) müssen jene Einkunftsteile außer Acht zu lassen, für die die 40 %-ige Sondersteuer bezahlt werden muss.