Ab dem Jahr 2021 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden) kann ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) nur mehr im Ausmaß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA abgezogen werden. Allerdings bleibt ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von € 3 Mio (Freibetrag) abzugsfähig. Bei Unternehmensgruppen ist die Zinsschranke beim Gruppenträger auf Grund des zusammengefassten steuerlichen Ergebnisse anzuwenden. Der Freibetrag von € 3 Mio steht nur einmal für die gesamte Gruppe zur Verfügung.
Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, kann auf Antrag unbefristet vorgetragen werden und erhöht die Zinsenaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren. Übersteigt 30% des EBITDA den Zinsüberhang, kann das ungenutzte Zinsabzugspotential auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden.