VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit des § 292 Abs 1 BAO[1]: Der VfGH prüft die in § 292 Abs 1 BAO enthaltene Einschränkung, wonach einer Partei nur dann Verfahrenshilfe in Beschwerdesachen vor dem BFG zu gewähren ist, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Diese Einschränkung der Verfahrenshilfe scheint nach vorläufiger Ansicht des VfGH den effektiven Zugang zum Gericht zu beschränken.