Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden, es ist ein teilweiser Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind
Für Umsatzentgänge dient er nicht, dafür steht parallel ein eigenes 15-Milliarden-Euro-Paket zur Verfügung, an dessen Ausgestaltung die Bundesregierung derzeit intensiv arbeitet.
Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte kumulativ, für freie Dienstnehmer analog, zu erfüllen:
Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig:
Die Förderrichtlinien finden sich hier [2].
Die Höhe des Zuschusses macht in der 1. Phase bis zu 1.000 Euro aus, in der 2. Phase bis zu 2.000 Euro pro Monat
Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllen.
Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988 bzw. KStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten
Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,--.
Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt.
Der Härtefall-Fonds wird Ihnen einen ersten Zuschuss bringen, den Sie auch später nicht zurückzahlen müssen.
Anträge können seit Freitag, 27.3.2020 17:00 Uhr gestellt werden.
Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.
Anträge können ab 27.3.2020 ab 17:00 Uhr gestellt werden.
Der Antrag ist über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage einzubringen. Der Link zur Online Meldung findet sich auf der WKÖ Seite. [3] Man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). KUR ist die Abkürzung für die Kennzahl des UnternehmensRegisters. GLN ist die Abkürzung für die Global Location Number.
Die meisten GLNs und KURs sind im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ unter https://www.ersb.gv.at/ [4] abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske.
Die Abwicklung erfolgt durch die WKÖ, die sich geeigneter Rechtsträger bedienen kann. Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die WKÖ zur Verfügung gestellt wird, möglich.
Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:
Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass
Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Der Förderungsantrag ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Förderungsanträge werden von der WKÖ hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsanträge trifft die WKÖ im Namen und auf Rechnung des Bundes:
Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Die WKÖ hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
Die Abwicklung des Härtefallfonds erfolgt durch die Wirtschaftskammer [5] (WKÖ) unbürokratisch und einfach (1 Formular genügt), rasch (Überweisung des Geldes innerhalb weniger Tage) und kulant.
Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der WKÖ im Zuge der Antragstellung eine inländische Kontoverbindung bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsantrag genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.
Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.
Links
[1] https://www.fal-con.eu/sites/fal-con.eu/files/styles/colorbox_width_1000px/public/image/schau_auf_dich.jpg?itok=dNayASfQ
[2] https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html
[3] https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html
[4] https://www.ersb.gv.at/
[5] https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html?shorturl=wkoat_haertefall-fonds