Das Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden[1] tritt mit 1.1.2020 in Kraft. Unternehmer sind ab kommendem Jahr verpflichtet daran teilzunehmen. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Dies betrifft „Kleinunternehmer“ gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG mit einem Jahresumsatz von bis zu € 30.000. Die gegenständliche Umsatzgrenze wird künftig auf € 35.000 angehoben werden.
Um die elektronische Zustellmöglichkeit einzurichten, gibt es folgende Möglichkeiten:
Falls das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (zB Fehlen einer internetfähigen Hardware) verfügt, ist die Teilnahme an der eZustellung ab 1.1.2020 unzumutbar.
Privatpersonen können freiwillig an der eZustellung teilnehmen.
Hinweis: Erledigungen der Finanzverwaltung werden auch weiterhin – wie schon bisher - über FinanzOnline zugestellt werden.
[1] E-Government-Gesetz Novelle, BGBl I 104/2018, Kundmachung des BMDW über Verfügbarkeit des Teilnehmerverzeichnisses vom 25.9.2019, BGBl II 140/2019.