Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.
Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.
Erfahrungsgemäß im Spätsommer schickt Ihnen das Finanzamt Steuererklärungsformulare und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2018 bis Ende September 2019 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2018 in Betracht.
Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen einem Monat wieder zurückgezogen werden[1].
Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:
L 1ab Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
L 1k Beilage für kinderbezogene Angaben
L 1i Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
L 1d Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben[2]
Eigentlich wollen Sie sich mit der Arbeitnehmerveranlagung gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten: wird nämlich bis zum 30. Juni 2019 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2018) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt[3]:
Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.
Liegen die Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (also bis zum 31.12.2020) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.
Hinweis: davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.
Mit 1.1.2019 wurden diese Absetzposten durch den neuen Familienbonus Plus abgelöst.
Alleinverdiener-/ -erzieherabsetzbetrag |
ohne Pendlerpauschale |
mit Pendlerpauschale |
Pensionisten |
||||
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
% von SV |
max |
---- |
€ 494*) |
50% |
€ 400 |
50% |
€ 500 |
50% |
€ 110 |
*) bei zwei Kindern € 669, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils € 220
Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben[4] zählen unter anderem:
Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn diese für den (Ehe)Partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:
Seit 2017 sind Zuwendungen an Spendenempfänger von diesen Institutionen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Voraussetzung dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt sind. Die gemeldeten Beträge sind im FinanzOnline ersichtlich und werden automatisch in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt[5]. Die Automatik führt allerdings nicht in allen Fällen zum gewünschten Ergebnis. Fehler, Falsch- oder Nichtmeldungen müssen direkt bei den Zahlungsempfängern (zB Kirchenbeitragsstelle, Spendenorganisation) beanstandet werden. Diese sind verpflichtet, Fehler zu korrigieren und innerhalb von drei Monaten entsprechende Berichtigungen via FinanzOnline zu übermitteln.
Mit dem Formular L1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder an ausländische Empfänger geleistet wurden (für die ja keine Datenübermittlung vorgesehen ist). Außerdem können mit diesem Formular erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen zu Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden. Wurden Beträge für eine andere Person geleistet und werden diese auch (teilweise) als Sonderausgaben geltend gemacht, muss die andere Person (Partner, Kind) im Formular L1d angeben, dass sie den elektronisch gemeldeten Betrag nicht oder nur teilweise beansprucht.
Alle anderen Sonderausgaben sind wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Arbeitnehmerveranlagung (L1) zu erfassen.
Folgende Ausgaben können als Werbungskosten[6] berücksichtigt werden, soweit diese der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat, und diese im Jahr 2018 bezahlt wurden:
Einige Berufsgruppen können für die Dauer des Dienstverhältnisses folgende pauschale Werbungskosten[7] geltend machen:
Berufsgruppe |
Prozentsatz |
Höchstbetrag in € |
Artist |
5 |
2.628 |
Bühnenangehörige, Schauspieler, Filmschauspieler |
5 |
2.628 |
Fernsehschaffende, regelmäßig auf dem Bildschirm |
7,5 |
3.942 |
Forstarbeiter, Förster, Berufsjäger |
5 |
1.752 |
Forstarbeiter mit Motorsäge |
10 |
2.628 |
Hausbesorger |
15 |
3.504 |
Journalisten |
7,5 |
3.942 |
Musiker |
5 |
2.628 |
Vertreter *) |
5 |
2.190 |
Heimarbeiter |
10 |
2.628 |
Mitglieder Stadt/Gemeinde/Ortsvertretung |
15 |
min 438 - max 2.628 |
Expatriates |
20 |
10.000 |
*) Aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses[8] gilt ab 2018 nun auch für Vertreter, dass das Werbungskostenpauschale um die vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlten Kostenersätze (wie zB Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder) gekürzt wird.
Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen[9] (L1ab) gibt es ein eigenes Formular. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.
Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:
Mit Selbstbehalt, der bis zu 12% des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind ua:
Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen oder hochzuladen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2018 also bis 31.12.2025). Erst auf Verlangen des Finanzamts müssen diese vorgelegt werden.
[1] Rz 912 b LStR, vorher Rz 7527 EStR.
[2] Zur Berücksichtigung einer von der Datenübermittlung abweichenden persönlichen und zeitlichen Zuordnung bestimmter
Sonderausgaben (zB Kirchenbeitrag)
Links
[1] http://www.bmf.gv.at/
[2] http://www.bmf.gv.at/pendlerrechner
[3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017L1945
[4] https://360.lexisnexis.at/search/BGBl%20II%202018%2F48