Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, gilt es zu beachten, dass
Beispiel: Ein Student hat am 13.6.2017 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2018 erstmals das Einkommen des Studenten relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2018 insgesamt € 10.700 wird die Familienbeihilfe um € 700 gekürzt.
Hinsichtlich der Einkommensteuer ist folgendes zu beachten:
Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 438,05 (Wert 2018) fallen weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden die vollen SV-Beiträge abgezogen, welche dann bei der Veranlagung in Höhe von 50% der SV-Beiträge bis max € 400 (€ 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden (sogenannte „Negativsteuer“), sofern sich bei der Veranlagung keine Einkommensteuer ergibt.
Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von € 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Zusätzlich ist noch darauf zu achten, dass ab einem Jahresumsatz von € 36.000 (=Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) Umsatzsteuerpflicht besteht und eine Umsatzsteuerklärung abzugeben ist. Bei Einnahmen bis zu € 36.000 kann die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beantragt werden.