Ab 2018 wird der Betrag der steuerfreien Wohnbauförderung für Mobilität erhöht. In den ersten 24 Monaten der Beschäftigung wird es bis zu 60% des Minimallohnes, in den folgenden 24 Monate bis zu 40%, im fünften Jahr bis zu 20% steuerfrei sein (die derzeitigen Grenzen sind 40%, 25% und 15%). Wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitnehmer mit dem selben Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag schließt, müssen die einzelnen Dauern der Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet werden. Eine Änderung ist, dass die Zuwendung nicht nur für unbefristetes sondern auch für befristetes Arbeitsverhältnis verwendet werden kann.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses, das am 01.Januar 2018 besteht, muss als Beginndatum der 01. Januar 2018 berücksichtigt werden. Die Förderung kann nicht nur in dem Fall zugeteilt werden, wenn der Arbeitnehmer keine Eigentumswohnung oder kein Nießbrauchrecht hat, sondern auch im Fall, wenn er höchstens ein 50%iges Eigentumsrecht an der Wohnung hat.
Ab 2018 können diejenige, die Gastgewerbetätigkeit/Beherbergungstätigkeit ausüben nicht nur im Falle von einer, sondern auch im Falle von 3 Wohnungen die detaillierte Pauschalbesteuerung wählen. Der Betrag der bezahlenden Steuer bleibt weiterhin HUF 38.400 pro Wohnungen.
Sonstige Änderungen in der Einkommensteuer