Mit dem AbgÄG 2016 wurden die Verjährungsbestimmungen der BAO weiter ausgehöhlt. Nunmehr dürfen hinterzogene Abgaben innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrags trotz eingetretener Verjährung festgesetzt werden[1].
[1] § 209a Abs 6 BAO idF AgbÄG