Sie sind hier

Tax News: Steuerreform 2015/16 - Registrierkassenpflicht bei Bargeschäften – Verpflichtungen für Unternehmer werden härter

18.03.2015
  • Zur Stärkung der Belegkultur soll künftig für jeden Geschäftsfall ein Beleg erteilt werden (Belegerteilungspflicht).
  • Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen. Die Art der Aufzeichnung bleibt den Unternehmen überlassen.
  • In Betrieben, die überwiegend Barumsätze machen, erfolgt ab einem Nettoumsatz von 15.000 € pro Jahr die Einzelaufzeichnung verpflichtend per Registrierkasse.
  • Jede Registrierkasse ist mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen zu schützen.
  • Die strafrechtliche Behandlung von Manipulationsprogrammen ist zu prüfen.
  • Die Kalte-Hände-Regelung[1] bleibt in ihrer bisherigen Form erhalten, soll aber mit 30.000 € Nettoumsatz begrenzt werden.
  • Mobile Gruppen, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen (zB mobile Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Tierärzte, etc.), können ihre mobilen Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.
  • Entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen („kleine Vereinsfeste“) sollen weiterhin mit Kassensturz aufzeichnen können.

Für die Anschaffung einer Registrierkasse wird eine Prämie von bis zu 200 € ausbezahlt. Die Aufwendungen können im Jahr der Anschaffung jedenfalls abgesetzt werden.




[1] Die Kalte-Hände-Regelung: Werden nur Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt und werden nicht bereits Einzelaufzeichnungen geführt, ist eine vereinfachte Losungsermittlung ebenfalls möglich (z.B. Verkaufstische im Freien, Maronibrater, Schneebar). Einzelaufzeichnungen sind in diesem Fall unzumutbar und die Vereinfachung konnte bisher unabhängig von der Umsatzgrenze in Anspruch genommen werden.

 

 

Need help?

Contact us!