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Tax Alert - Änderungen in EKAER

04.03.2015

Wir fassen die wichtigsten Änderungen der Regelungen im Zusammenhang mit der EKAER-Regelung wie folgt zusammen, welche mit einigen Ausnahmen mit 1. März in Kraft getreten sind.

Es ist nunmehr zulässig, die GPS Koordinaten bei den Adressen anzugeben, wenn eine ordentliche Adresse (wie Stadt, Straße, usw.) nicht vorhanden ist.

Ein neuer Begriff, die kombinierte (intermodale) Beförderung wurde eingeführt, wenn eine Ware nicht ausschließlich auf öffentlichen Straßen, sondern mit der Zwischenschaltung von z.B. einem Zug erfolgt. Im Falle von kombinierter Beförderung ist diejenige Adresse als Be- oder Entladeadresse anzugeben, wo die Be- oder Entladung des Fahrzeuges, mit dem die Ware auf den öffentlichen Straßen befördert wird, erfolgt.

Die Wertgrenzen der Befreiung von der Anmeldepflicht wurden geändert. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen riskanten Lebensmittel und sonstigen riskanten Waren, die Wertgrenzen der Befreiung sind einheitlich 500 kg Bruttogewicht und 1 Million Forint. Im Falle von nicht riskanten Waren ist es bis 2.500 kg Bruttogewicht und 5 Millionen Forint Netto-Warenwert nicht erforderlich, eine EKEAR Nummer zu beantragen. Es wurde klargestellt, dass die Wertgrenzen gemeinsam zu beurteilen sind, d.h. wenn entweder die Gewichst- oder die Warenwertgrenze überschritten wird, dann ist eine EKAER Nummer zu beantragen.

Diejenigen Waren, derer Handhabung und Beförderung in einer speziellen Rechtsnorm geregelt ist, werden von der Anmeldungspflicht in EKAER befreit. Solche sind außer den auch bisher befreiten Waren, die der Verbrauchssteuer oder einer Zollaufsicht unterliegen, u.a. die Waren im Postverkehr.

Mit Inkrafttreten am 01. April 2015 wird eine vereinfachte Anmeldung im Falle von nicht riskanten Waren eingeführt. Steuersubjekte, die im zweitletzten Jahr vor der Anmeldung zumindest 50 Milliarden Umsatzerlöse, zumindest 40 Milliarden Umsatzerlöse aus Verwertung von selbst hergestellten Vorräte erzielt haben (in lokaler oder konsolidierter Bilanz ausgewiesen), sowie in der Datenbank der Steuerzahler ohne öffentliche Schulden beim Finanzamt ausgewiesen sind, sowie deren Steuernummer nicht aufgehoben wurde, können diese vereinfachte Anmeldung anwenden. Die vereinfachte Anmeldung kann auch ein genereller Postdienstleister anwenden. Im Rahmen der vereinfachten Anmeldung sind nur die Daten des Absenders und des Empfängers der Ware, sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges anzugeben.

Die zur vereinfachten Anmeldung berechtigten Subjekte haben die Möglichkeit eine individuelle Befreiung für die inländische Strecke zu beantragen, wenn die Entfernung zwischen der Adresse der Be- und Entladung höchstens 20 km ist, und die tägliche Anmeldungspflicht eine unangemessene Belastung für sie bedeuten würde. Die Befreiung gilt für 1 Jahr, die Erneuerung kann spätestens 90 Tage vor Ablauf beantragt werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Befreiung ist nicht automatisch, sondern steht im Ermessen des Finanzamts.

Änderungen im Kreis der anzumeldenden Daten:

  • Im Falle der Beförderung von gefährlichen Waren ist die sog. UN Identifikationsnummer der Ware statt der Nummer des Gefahrenzettels anzugeben.
  • Im Falle von nicht riskanten Waren ist der netto Warenwert nicht mehr anzugeben.
  • Im Falle der Anschaffung oder Verwertung von riskanten Waren sind der netto Gegenwert der Ware, im Falle von Beförderungen zu sonstigen Zwecken, der netto Anschaffungswert der Ware (oder von ähnlichen Waren), oder der netto Herstellungswert anzugeben.
  • Das Kennzeichen des Fahrzeuges ist anzugeben, mit welchem die Beförderung auf der inländischen Strecke erfolgt.
  • Im Falle von mehreren inländischen Entladeadressen ist der Zeitpunkt des Ankommens an der die letzten Adresse in der Reihe anzumelden.
  • Im Falle von mehreren inländischen Beladeadressen ist der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung von der ersten Beladeadresse in der Reihe anzumelden.
  • Es ist anzugeben, wenn eine kombinierte (intermodale) Beförderung erfolgt.

Die neue Regelung erlaubt eine 10%ige Abweichung im Verhältnis zu den angemeldeten Bruttogewicht- und Warenwertdaten (dies letzteres bei riskanten Waren).

Eine „freiwillige“ Anmeldung ist auch möglich geworden, d.h. eine EKAER Nummer kann auch in dem Fall beantragt werden, wenn die Beförderung ansonsten nicht anzumelden wäre.

Im Falle von Beförderungen aus der EU in das Inland sind die Daten bis zu dem Beginn der Beförderung der Ware auf der ungarischen Strecke, das Ankommen an der Entladeadresse innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Ankommen, aber noch in dem Gültigkeitszeitraum der EKAER Nummer anzugeben. Bis zum Beginn der Beförderung der Ware ist es noch möglich die Bezeichnung und die Zolltarifnummer der Ware zu modifizieren, oder zu erweitern. Die Bruttogewichtdaten und das Kennzeichen, sowie im Fallen von riskanten Waren der netto Gegenwert (Anschaffungswert, Herstellungswert) können bis zu der Anmeldung des Ankommens am Entladeort modifiziert werden.

Im Falle von Beförderungen aus dem Inland in einen Mitgliedsstaat der EU sind die Daten bis zu dem Beginn der Beförderung der Ware anzugeben. Bis zu dem Beginn der Beförderung der Ware ist noch möglich die Bezeichnung und die Zolltarifnummer der Ware zu modifizieren, oder zu erweitern. Die Bruttogewichtdaten und das Kennzeichen, sowie im Falle von riskanten Waren der netto Gegenwert (Anschaffungswert, Herstellungswert) können in dem Gültigkeitszeitraum der EKAER Nummer modifiziert werden.

Im Falle von Beförderungen im Inland belastet die Anmeldepflicht grundsätzlich den Absender. Ab 01. April gilt es als Ausnahmefall, wenn die nicht riskanten Waren der Empfänger befördert oder befördern lässt. In diesem Fall belastet die Anmeldepflicht den Empfänger. Im Falle eines sog. Reihengeschäftes belastet die Anmeldepflicht die Partei, die die Waren befördert oder befördern lässt. Die Daten sind bis zu dem Beginn der Beförderung der Ware, das Ankommen an der Entladeadresse innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Ankommen, aber noch in dem Gültigkeitszeitraum der EKAER Nummer anzugeben. Bis zum Beginn der Beförderung der Ware ist es noch möglich die Bezeichnung und die Zolltarifnummer der Ware zu modifizieren, oder zu erweitern. Die Bruttogewichtdaten und das Kennzeichen, sowie im Falle von riskanten Waren der netto Gegenwert (Anschaffungswert, Herstellungswert) können bis zu der Anmeldung des Ankommens auf den Entladeort modifiziert werden.

Datenänderungen sind nach wie vor unverzüglich anzumelden.

Ab 01. Juni 2015 wird eingeführt, dass nur eine EKAER Nummer erteilt werden soll, wenn die anmeldepflichtige Beförderung mit einem Fahrzeug von mehreren Beladeadressen eines Absenders oder zu mehreren Entladeadressen eines Empfängers erfolgt. In diesen Fällen:

  • erfolgt die Beförderung von mehreren Beladeadressen in der EU in das Inland, dann ist nur die letzte Beladeadresse in der Reihe
  • erfolgt die Beförderung von mehreren inländischen Beladeadressen im Inland oder in einen Mitgliedsstaat der EU, dann sind alle Beladeadressen
  • erfolgt die Beförderung zu mehreren Entladeadressen vom Inland in einen Mitgliedsstaat der EU, dann ist nur die erste Entladeadresse in der Reihe
  • erfolgt die Beförderung zu mehreren inländischen Entladeadressen im Inland oder aus einem Mitgliedsstaat der EU, dann sind alle Entladeadressen

anzugeben.

Die Sicherheit soll 15% des Nettowertes der meldepflichtigen Waren der letzten 45 Tage vor dem Transport betragen (früher 60 Tage).

Der Kreis der riskanten Waren ist derzeit noch nicht modifiziert worden, aber dessen Erweiterung ist beabsichtigt.

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