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Tax News: Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014
Mit 13. Jänner 2015 wurde das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht[1]. Damit werden einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt. Anderseits sollte damit eine weitgehende Angleichung der unternehmens- und steuerrechtlichen Bestimmungen erreicht werden.
Das Gesetz betrifft Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG). Die neuen Regelungen sind für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen, anzuwenden.
Im Rahmen der allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze werden – entsprechend der bereits bisher herrschenden Meinung - erstmals der Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts (zB Ausweis der Aufwendungen für Leiharbeitskräfte unter den Personalaufwendungen) und der Grundsatz der Wesentlichkeit (für Ansatz, Bewertung, Darstellung und Offenlegung) kodifiziert.
Die wesentlichsten Neuerungen durch das RÄG 2014 sind:
Neue Größenklassen und Schaffung von Kleinstunternehmen
Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen[2] werden für Kapitalgesellschaften geringfügig wie folgt angehoben:
Gesellschaft gilt als |
Bilanzsumme in Mio € |
Umsatzerlöse in Mio € |
Arbeitnehmer Anzahl |
|||
|
alt |
neu |
alt |
neu |
alt |
neu |
klein, wenn |
4,48 |
5 |
9,68 |
10 |
50 |
50 |
mittel, wenn |
19,25 |
20 |
38,5 |
40 |
250 |
250 |
Neu sind die sogenannten „Kleinstgesellschaften“ (Micros). Darunter fallen Gesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und die zwei der drei folgenden Größenmerkmale (Bilanzsumme € 350.000; Umsatzerlöse € 700.000 und Arbeitnehmer 10) nicht überschreiten. Diese müssen keinen Anhang aufstellen und der Strafrahmen für Zwangsstrafen wurde verringert.
1.1 Abschaffung des Postens der unversteuerten Rücklage
Dieser auch international nicht übliche Posten wurde ersatzlos gestrichen. Bestehende unversteuerte Rücklagen[3] werden unmittelbar in die Gewinnrücklage eingestellt, die korrespondierenden passiven latenten Steuern sind in einer Rückstellung auszuweisen.
1.2 Abschreibung eines Geschäfts- bzw Firmenwerts
Ein ab dem 1.1.2015 derivativ erworbener Geschäfts- und Firmenwert[4] ist verpflichtend über 10 Jahre abzuschreiben, sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Wurde eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen, ist eine Zuschreibung nicht mehr zulässig.
1.3 Zuschreibungspflicht bei Finanz-/Anlagevermögen
Das bisher vorgesehene Wahlrecht, von einer Zuschreibung abzusehen, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann, wird durch eine Zuschreibungspflicht ersetzt (Ausnahme: Geschäfts- bzw Firmenwert). Bisher unterlassene Zuschreibungen auf Grund bereits eingetretener Wertaufholungen sind grundsätzlich im Geschäftsjahr, das ab dem 1.1.2016 beginnt, nachzuholen. Diese nachgeholte Zuschreibung ist auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Dieser Zuschreibungsbetrag kann aber auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden[5]. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit aufzulösen, als eine laufende oder außerordentliche Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut vorgenommen wird, spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens. Die steuerliche Zuschreibungsrücklage kann unternehmensrechtlich als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und den steuerlichen Übergangsregelungen entsprechend aufgelöst werden[6].
1.4 Herstellungskosten von Sachanlagen und Vorräten
Angemessene Teile der variablen und fixen Gemeinkosten sind verpflichtend in die Herstellungskosten[7] einzubeziehen. Damit erfolgt eine Anpassung des unternehmensrechtlichen Ansatzes an die steuerrechtlichen Bestimmungen.
1.5 Latente Steuern
Die Bildung von latenten Steuern[8] soll statt dem bisherigen GuV-orientierten „timing concept“ in Zukunft nach dem international üblichen bilanzorientierten „liability approach“ erfolgen. Daher sind Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu berücksichtigen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen, wobei es unerheblich ist, ob diese ergebniswirksam entstanden sind oder nicht.
Mittelgroße und große Gesellschaften sind zusätzlich verpflichtet, auch aktive latente Steuern im Jahresabschluss auszuweisen. Für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen wird erstmals ein Ansatzwahlrecht eingeführt, wenn „überzeugende substantielle Hinweise“ vorliegen, dass ein ausreichend hohes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft erzielt werden kann. Werden latente Steuern aus Verlustvorträgen aktiviert, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn nach Ausschüttung jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinn-/Verlustvortrages in Höhe des aktivierten Betrages verbleiben[9]. Der Betrag aus dem erstmaligen Ansatz aktiver latenter Steuern ist über fünf Jahre - beginnend im Übergangsjahr 2016 - zu verteilen.
1.6 Abzinsung von langfristigen Rückstellungen
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr[10] sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Als „marktüblich“ soll nach den erläuternden Bemerkungen sowohl ein Durchschnittszinssatz (zB der letzten 7Jahre laut dHGB) als auch ein Stichtagszinssatz (zB 3,5% nach § 9 Abs 5 EStG) gelten. Rückstellungen für Sozialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsrückstellungen) sind entweder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen oder alternativ pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu ermitteln. Die steuerlichen Sonderregelungen gelten weiterhin. Soweit die erstmalige Anwendung des § 211 nach dem RÄG 2014 zu einer Auflösung von Rückstellungen führt, ist dieser Betrag, beginnend mit dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Bestimmungen, über längstens fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (Beginn ab dem Jahr 2016).
1.7 Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses
In Anlehnung an die internationalen Rechungslegungsbestimmungen entfällt künftig der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der GuV[11]. Stattdessen sind dazu Anhangsangaben zu machen.
[1] BGBl I 2015/22.
[2] § 221 UGB idF BGBl 2015/22.
[3] § 205 UGB aF.
[4] § 204 UGB idF BGBl 2015/22.
[5] § 124 b Z 270 EStG.
[6] § 208 UGB iVm § 906 Abs 32 UGB idF BGBl 2015/22.
[7] § 203 UGB idF BGBl 2015/22.
[8] § 198 UGB idF BGBl 2015/22.
[9] § 235 Abs 2 UGB idF BGBl 2015/22.
[10] § 211 Abs 2 UGB idF BGBl 2015/22.
[11] § 231 UGB idF BGBl 2015/22.
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