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Tax News: Neuerungen in der Umsatzsteuer

10.02.2015

Intrastat-Meldeschwellen 2015

  • Die jährliche Meldeschwelle für Intrastat wird  mit 1.1.2015 auf € 750.000 angehoben[1] (bisher € 550.000). Das Überschreiten der Meldeschwelle ist für jede Handelsrichtung gesondert zu prüfen. Eingangsseitig wären das ig Erwerbe und ausgangsseitig die ig Lieferungen.

 

Neue Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen

  • Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an in der EU ansässige Private/Nichtunternehmer (B2C) gilt ab 1.1.2015 die Steuerpflicht am Empfängerort. Um nicht in jedem betroffenen Empfängerland eine umsatzsteuerliche Registrierung und Einreichung der Steuererklärung notwendig zu machen gibt es die Möglichkeit der Wahl einer zentralen Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop abgekürzt MOSS). Damit können diese Pflichten in einem einzigen Land erfüllt werden. Für sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B) kommt es zu keinen Änderungen.

 

Ungarn weitet Reverse Charge-System ab 1.1.2015 aus

  • Im Zuge der Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer folgt nun auch Ungarn dem Vorbild anderer europäischer Länder und erweitert das nationale Reverse Charge System auf die Lieferung bestimmter Metallwaren. Dementsprechend müssen ab 1.1.2015 die Fakturen über Lieferungen von Metallen mit bestimmten Zolltarifnummern in Ungarn unter Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens, ohne Umsatzsteuerausweis und mit einem entsprechenden Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, ausgestellt werden. (Übrigens: Der Normalsteuersatz beträgt in Ungarn 27%).



[1] BGBl II 2014/233.

 

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