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Tax News: BFG: Auszahlung eines Pflichtteils durch eine Privatstiftung unterliegt nicht der KESt

03.01.2015

Die einkommensteuerlichen Bestimmungen sehen vor, dass Zuwendungen „jeder Art“ einer Privatstiftung mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu besteuern sind. Die Finanzverwaltung interpretiert diese Bestimmung sehr weit und will alle „unentgeltlichen Vermögensübertragungen einer Privatstiftung an einen Empfänger“ besteuern[1].

In einer jüngst ergangenen Entscheidung[2] hat das Bundesfinanzgericht (BFG) diese weite Interpretation verneint. Das BFG hat entschieden, dass der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine kest-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt, da die Zahlung nicht auf stiftungsrechtlichen Grundlagen beruht. Der Anspruch der Erben bestand unabhängig von ihrer Stellung gegenüber der Privatstiftung. Es fehlt jedenfalls eine - für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche - von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers.

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen das Erkenntnis des BFG beim VwGH Revision erhoben.




[1] vgl Rz 213 StiftR.

[2] BFG vom 11.8.2014, RV/6100270/2013

 

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