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Tax News: Vorsteuerabzug & Ausstellung von Rechnungen

03.01.2015
  • Kleinbetragsrechnung bis  400 €:

Machen wir aus Anlass  der Anhebung der Kleinbetragsgrenze auf 400 (vorher 150 €) mit 1.3.2014 einen genaueren Blick auf diese Sondervorschrift. Als Erleichterung für sogenannte „Kleinbetragsrechnungen“ genügen als Formerfordernis: Name und Adresse des Rechnungsausstellers, Menge der Lieferung bzw Gegenstand der Leistung, Lieferdatum bzw Leistungszeitraum, Bruttobetrag, Steuersatz.

Sollte irrtümlich eine falsche UID-Nummer des Lieferanten auf der Kleinbetragsrechnung stehen, so bleibt das ohne Konsequenz. Anders ist die Beurteilung, wenn irrtümlich ein falscher Empfänger genannt wird. Hier müsste die Rechnung korrigiert werden, um steuerlich anerkannt zu werden.

 

  • Formalfehler in  Rechnungen

Besonders streng sind die Formalanforderungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug. Wird im Zuge einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehler- oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel binnen angemessener Frist (idR ein Monat) behoben werden. Kommt es zu einer Berichtigung innerhalb der Frist, so bleibt es beim ursprünglich vorgenommenen Vorsteuerabzug[1]

Für den Fall, dass es bei der Angabe von Name und Adresse zu einem Fehler kommt, sieht der VwGH in einer aktuellen Entscheidung[2] dann kein Problem, sofern Name und Adresse eindeutig feststellbar sind. Wenn zum Beispiel trotz falscher Hausnummer der Leistungsempfänger eindeutig feststellbar ist, keine Verwechslungsgefahr besteht, da kein gleichlautendes Unternehmen an dieser Adresse existiert und die Zustellung erfolgreich ist.

 

Zum leichteren Überblick haben wir als Beilage eine Checkliste für die Rechnungsausstellung zusammengestellt (siehe Checkliste Rechnungsausstellung).


[1] Rz 1831 UStR.

[2] VwGH 27.2.2014, 2013/15/0287.

 

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