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Tax News: „Steuertipps zum Jahresende 2014“ - Managergehälter
Gehälter, die 500.000 € brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen[1]. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Da diese Bestimmung erst mit 1.3.2014 in Kraft getreten ist, sind nur die nach diesem Stichtag anfallenden Aufwendungen betroffen. Die Betragsgrenze ist somit für das Kalenderjahr 2014 zu aliquotieren und beträgt daher 416.667 €. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die ab dem 1.3.2014 ausbezahlt werden, sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6 % unterliegen[2].
Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.
[1] § 20 Abs 1 Z 7 EStG
[2] Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate können seit 1.3.2014 nur mehr bis zur neunfachen SV-Höchstbemessungsgrundlage (das entspricht im Jahr 2014 € 40.770 ) begünstigt mit 6 % versteuert werden. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen ist der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt, dh, dass bei 12/12 der laufenden Bezüge im Jahr 2014 € 163.080 (= 36fache SV-HBGL) begünstigt sind.
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