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Tax News: Neue Leistungsortregelungen ab 1.1.2015 und EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)
Ab 1. Jänner 2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen grundsätzlich immer am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B ) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt. Ist der (nichtunternehmerische) Leistungsempfänger in mehreren Ländern ansässig oder hat er seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, so ist jener Ort maßgeblich, an dem am ehesten die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Bis 31.12.2014 gilt das Empfängerortprinzip bei diesen Leistungen neben Leistungen an Unternehmer nur für Nichtunternehmer in Drittstaaten.
Für die Bestimmung des Empfängerortes sind folgende Vereinfachungsregeln (Vermutungen) anwendbar:
- Können elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nur an einem bestimmten Ort empfangen werden und erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (zB bei Telefonzellen, oder bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung eines Internetzugangs bei WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, etc), gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist.
- Werden die Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, gilt die Vermutung, dass der Empfängerort am Ort des Festnetzanschlusses liegt.
- Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte maßgeblich.
- Benötigt der Empfang der Leistung einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte (zB bei Rundfunkleistungen), gilt die Vermutung, dass der Empfängerort dort ist, wo sich dieses Gerät bzw diese Karte befindet. Ist dieser Ort nicht bekannt, wird vermutet, dass sich der Leistungsort an der Adresse befindet, an die die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde.
- In allen anderen Fällen reichen dem Unternehmer zur Feststellung des Empfängerorts zwei einander nicht widersprechende Beweismittel. Als Beweismittel gelten unter anderem Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.
Österreichische Unternehmer, die die obigen Leistungen an in der EU ansässige Privatpersonen erbringen, müssen künftig die Umsatzsteuer – nicht wie bisher in Österreich – sondern im jeweiligen Verbraucherland abführen. Für die Besteuerung ist der jeweilige Steuersatz des identifizierten Verbraucherlandes anzuwenden, was in der Folge grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den jeweiligen Ländern nach sich ziehen würde. Um die Kosten für die Unternehmer zu minimieren, wurde für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle (oft bezeichnet als „Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“) geschaffen. MOSS bietet die Möglichkeit, sich nur in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI) zu registrieren. Österreich ist für diejenigen Unternehmer MSI, die in Österreich ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte haben. Nützt ein Unternehmer MOSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.
Betreibt ein Unternehmer in Österreich sein Unternehmen (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich), ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung. Betreibt ein Unternehmer außerhalb der EU sein Unternehmen und hat er innerhalb der EU nur eine Betriebstätte in Österreich, ist ebenfalls Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung. Hat dieser Unternehmer noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann er als MSI einen der Betriebsstättenstaaten wählen (jeweils EU-Schema).
Über MOSS können nur Leistungen erfasst werden, die der Unternehmer in Mitgliedstaaten erbringt, in denen er weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. In den Ländern, in welchen der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt bzw Betriebsstätten hat, erfolgt die Meldung der lokalen Umsätze im Rahmen der regulären Steuererklärungen. Vorsteuern können nicht über MOSS geltend gemacht werden. Die Erstattung hat im Regelfall über das Vorsteuererstattungsverfahren zu erfolgen.
Österreichische Unternehmer können sich zum MOSS (EU-Schema) elektronisch über FinanzOnline registrieren. Wenn MOSS ab 1. Jänner 2015 verwendet wird, muss der Antrag auf Registrierung bis spätestens 31. Dezember 2014 abgegeben werden.
Die MOSS-Steuererklärungen sind elektronisch über FinanzOnline bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats einzureichen. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
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