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Tax News Ungarn - Unterjährige Steueränderungen
Umsatzsteuer
Ab dem 01. Juli wurden die Regelungen bezüglich der wiederkehrenden Dienstleistungen doch nicht geändert. Das Leistungsdatum bleibt weiterhin das Fälligkeitsdatum.
Änderungen ab dem 01. Januar 2015:
- Bei Auftraggeber, die nicht Steuersubjekt sind (d.h. im wesentlichen Privatpersonen) ist der Leistungsort von Telekommunikations-, Radio- und audiovisuellen Mediendienstleistungen, sowie von elektronischen Dienstleistungen der Aufenthaltsort des Kunden.
- Die Überlassung des Glückspielorganisationsrechts (Konzessionsgebühr) wird von der Umsatzsteuerpflicht befreit, sofern dies im Rahmen einer staatlichen Konzession erfolgt.
- Für den Zeitraum zwischen 01. Januar 2015 und 31. Dezember 2018 wird für einige Stahlerzeugnisse das Reverse Charge - System eingeführt. Der Lieferant und der Verkäufer müssen in der Umsatzsteuererklärung Folgendes anführen: Steuernummer des Geschäftspartners, Leistungsdatum, Steuerbemessungs-grundlage und Menge der erworbenen/verkauften Waren.
Einkommensteuer - Steuerfreie Wohnbeihilfe
Ab dem 15. Juli 2014 sind im Einkommensteuerrecht günstige Änderungen in Kraft getreten. Der Dienstgeber kann die steuerfreie Wohnbeihilfe nunmehr nicht nur für die Rückzahlung bzw. Tilgung eines Bankdarlehens, sondern auch für die Rückzahlung bzw. Tilgung eines von einem Finanzunternehmen gewährten Darlehens geben. Die Steuerbefreiung gilt auchdann, wenn die Immobilie nicht mehr im Besitz der Privatperson steht, aber das Darlehen weiterhin getilgt werden muss. Mit der neuen Regelung können auch Einzelunternehmer die Wohnbeihilfe als Aufwand verrechnen, was früher nicht möglich war.
Körperschaftsteuer - Steuerbegünstigung für Entwicklung und Investition
Nach den entsprechenden EU-Regelungen wurden ab dem 04. Juli 2014 die körperschaftsteuerlichen Vorschriften über die Steuerbegünstigung für Entwicklungstätigkeit geändert. Die detaillierten Regelungen sind in der Regierungsverordnung Nr. 165/2014 (VII. 17.) enthalten.
Die meisten Rechtstitel für die Steuerbegünstigung für Entwicklungstätigkeit bleiben zwar erhalten, allerdings sind die Begünstigungen der Investitionen in Breitband-Internet und Energieeffizienz entfallen.
Das Gesetz definiert auch die Begriffe der gleichen oder ähnlichen Tätigkeit, der Erstinvestition, der neuen Wirtschaftstätigkeit sowie der selbstständigen Umweltschutzinvestition.
Die Ermäßigung kann in den einzelnen Regionen wie folgt in Anspruch genommen werden:
- Auf Basis einer Erstinvestition kann die Steuerbegünstigung jedes Unternehmen in den Regionen Észak-Magyarország (Nordungarn), Észak-Alföld (Nördliche Tiefebene), Dél-Alföld (Südliche-Tiefebene), Közép-Dunántúl (Mittel-Transdanubien) Nyugat-Dunántúl (West-Transdanubien) beanspruchen.
- In der Region Mittel-Ungarn sind Großunternehmen in den nicht geförderten Gemeinden nicht zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung berechtigt. In den geförderten Gemeinden erhalten sie die Steuerbegünstigung ausschließlich für Investitionen, die eine neue Wirtschaftstätigkeit darstellen. Bei Klein- und Mittelunternehmen bestehen keine derartigen Beschränkungen.
Gemäß der „Förderungskarte” für 2014-2020 wird die Intensität der Förderung in einzelnen Regionen reduziert. Im Falle der Kleinunternehmen kann die Förderintensität mit 20, bei mittleren Unternehmen mit 10 Prozentpunkten erhöht werden.
Förderungsintensität pro Region:
Regionen |
2007-2013 |
2014-2020 |
Budapest |
10% |
0% |
Nicht beförderte Gemeinden im Komitat Pest |
30% |
0% |
Geförderte Gemeinden im Komitat Pest |
30% |
35%/20% |
Nordungarn, Nördliche Tiefebene, Süd-Transdanubien, Südliche Tiefebene |
50% |
50% |
Mittel-Transdanubien |
40% |
35% |
West-Transdanubien |
30% |
25% |
Eine erhebliche Änderung ist, dass bei den Investitionen über HUF 500 Mio. Kleinunternehmen bei der Erhöhung der Beschäftigtenzahl anstatt 20 nur mehr 10, die mittleren Unternehmen anstatt 50 nur mehr 25 Personen zusagen müssen. Gleichermaßen wird die Zusicherung einer Lohnkostensumme auf die Hälfte reduziert.
Die Steuerbegünstigung kann aufgrund einer Anmeldung oder im Fall von Investitionen, die der Zustimmung der Europäischen Kommission bedürfen, aufgrund eines Regierungsbeschlusses beansprucht werden.
Der Antrag auf Entwicklungsförderung muss innerhalb von 90 Tagen nach der Einreichung (oder der Nachreichung von Unterlagen) beurteilt werden. Der Termin für Beschlussfassung kann einmal statt um 60 Tage um 90 Tage verlängert werden. Im Fall einer verspäteten Anmeldung oder verspäteten Einreichung des Antrages gibt es keine Möglichkeit zur Beantragung einer Ermessensentscheidung.
Die Steuerbegünstigung für Entwicklungen kann gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Beantragung gültigen Verordnungen beansprucht werden.
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