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Tax News: Strafprozessnovelle
Ab dem 1.1.2015 gelten einige bedeutsame Änderungen in der Strafprozessordnung. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen sind:
- Bei einem Finanzstrafverfahren mit einem strafbestimmenden Wertbetrag über 1.000.000 € besteht das Schöffengericht künftig wieder aus zwei Richtern und zwei Schöffen[1].
- Die Strafprozessordnung unterscheidet künftig wieder zwischen einem Verdächtigen und einem Beschuldigten. Diese Unterscheidung wurde im Zuge der letzten großen Strafprozessordnungsnovelle abgeschafft[2].
- Die Höchstdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens darf künftig grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch wiederholt um jeweils zwei Jahre verlängern[3].
- Künftig hat der Beschuldigte das Recht, bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und einen anderen Sachverständigen vorzuschlagen[4].
- Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, kann der Gegenäußerung des Angeklagten ein Privatgutachten angeschlossen werden[5].
- Künftig darf der zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene Privatsachverständige des Angeklagten nicht nur neben dem Verteidiger auf der Verteidigerbank Platz nehmen, er darf auch selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den gerichtlichen Sachverständigen richten[6].
Im Zuge dieser Strafprozessordnungsnovelle wurde auch mit Wirkung ab dem 1.1.2015 das Gebührenanspruchsgesetz geändert. Künftig darf der den Sachverständigen beauftragende Staatsanwalt oder Richter diesen nicht mehr von der Warnpflicht entbinden[7]. Ferner muss das Gericht künftig die Gebühr des Sachverständigen um 25 % kürzen, wenn der Sachverständige das Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erstattet oder das Gutachten inhaltlich so mangelhaft ist, dass es deshalb einer Erörterung in einer Hauptverhandlung bedarf[8]. Die geänderten Bestimmungen sind auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 von Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden.
[1] § 32 Abs 1a Z 6 StPO
[2] § 48 Abs 1 StPO
[3] § 108a StPO
[4] § 126 Abs 5 StPO
[5] § 222 Abs 3 StPO
[6] § 249 Abs 3 StPO
[7] § 25 Abs 1a GebAG
[8] § 25 Abs 3 GebAG
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