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Tax News Ungarn - Sonstige Steuern
1. Gewerbesteuer
Künftig können Steuerpflichtige, die die KATA-Pauschalierung von Kleinsteuerzahlern gewählt haben, die vereinfachten Steuerbemessungsgrundlagen-festsetzung pro Steuerjahr wählen. Diese Möglichkeit bestand bisher nur für die gesamte Dauer der KATA-Pauschalierung möglich.
Die Verteilung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage bei Mobilfunkbetreibern wird ebenfalls geändert. Ab 2014 müssen 20 % der Steuerbemessungsgrundlage zwischen Unternehmenssitz und Niederlassungen nach den allgemeinen Regeln (d.h. nach Personalaufwand oder Vermögenswerten) aufgeteilt werden. Die restlichen 80 % der Steuerbemessungsgrundlage sind weiterhin nach der Anzahl der Abonnenten in den einzelnen Ortschaften aufzuteilen.
2. KATA (Pauschalierung von Kleinsteuerzahlern)
- Ab dem 1. Januar 2014 gilt jene Person nicht mehr als hauptberuflicher Kleinsteuerzahler, die gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse mit insgesamt 36 Stunden pro Woche innehat, oder die in einem anderen Unternehmen als hauptberuflichen Einzel- oder Gesellschafterunternehmer versichert ist. Dies gilt auch für Privatpersonen, die im Unternehmen eines anderen Kleinsteuerzahlers hauptberuflicher Kleinsteuerzahler sind.
- Ab dem 30. November 2013 müssen neu gegründete Gesellschaften die Regelung für die Vorgesellschaften nicht mehr anwenden. Wenn während der Eintragung bekanntgegeben wird, dass das Unternehmen die KATA-Pauschalierung wählt, dann gilt das Unternehmen entweder ab Registrierung oder – wenn das früher ist – ab Gegenzeichnung der Gründungsurkunde als Steuersubjekt. Der Kleinsteuerzahler unterliegt auch in der Vorgesellschaftsperiode nicht der Rechnungslegung, über diese Periode müssen weder Jahresabschluss noch Körperschaftsteuererklärung erstellt werden.
- Ab dem 1. Januar 2014 kann der als Kleinsteuerzahler geltende Unternehmer für einen hauptberuflichen Kleinsteuerzahler zur Zahlung einer erhöhten Pauschalsteuer (monatlich THUF 75) optieren. In diesem Fall beträgt die Grundlage der Sozialversicherungs- und Arbeitslosenleistungen HUF 136.250,-.
- Ab dem 1.Januar 2014 haben Kleinsteuerzahler auch dann eine Informationspflicht über ihre Einnahmen, die über HUF 1 Mio. hinausgehen, wenn diese nicht von einem Steuerpflichtigen – wie z B. von einem ausländischen Unternehmen – erzielt wurden. Dies bezieht sich nicht auf Einnahmen, über die keine Rechnung, sondern lediglich eine Quittung ausgestellt wurde.
3. Umweltabgabe
Die wichtigste Änderung betrifft die Einführung eines „Umweltabgabenlagers“ – genau gesagt eines Umweltschutz-Produktgebührenlagers - ab dem 1. Juli 2014:
- Das Lager hat zwei Formen, das industrielle und das Handels-Umweltabgabenlager. Im industriellen Umweltabgabenlager können umweltabgabenpflichtige Produkte hergestellt, verarbeitet, gelagert oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden. Im Handelsumweltabgabelager können umweltabgabenpflichtige Produkte gelagert werden.
- Im Umweltabgabenlager können Produkte ohne Bezahlung der Umweltabgabe hergestellt und gelagert werden. Die Abgabe muss bei Eigenverbrauch oder bei inländischem Vertrieb bezahlt werden.
- Ein Umweltabgabenlager kann mit Genehmigung der ungarischen Steuerbehörde „NAV“ gegründet werden. Die Zulassung kann maximal für 5 Jahre (mit einer Verlängerungsmöglichkeit für weitere 5 Jahre) erteilt werden und unterliegt strengen Regeln.
- Ab dem 1. Juli 2015 ist Voraussetzung des Betriebs eines Umweltabgabenlagers die Mitwirkung einer qualifizierten Person. Die ausführlichen Bedingungen des Lagerbetriebes werden in der Durchführungsverordnung des Gesetzes Nr. LXXXV. des Jahres 2011 geregelt werden.
4. Gebühren
Der Begriff der Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen wird geändert. Künftig fallen jene Organisationen in diese Kategorie,
a) in deren Bilanz der Anteil der inländischen Immobilien – gemessen an deren Bilanzwert – mehr als 75 % der Aktiva (ohne liquide Mittel und Geldforderungen) beträgt, oder
b) die eine mindestens 75%-ige Beteiligung an einer Organisation hält, die aufgrund der obigen Voraussetzungen als Gesellschaft mit inländischem Immobilienvermögen gilt.
Der Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit inländischem Immobilienvermögen ist nunmehr unabhängig von der Haupttätigkeit der Gesellschaft gebührenpflichtig. Früher entstand die Gebührenpflicht nur in gesetzlich gesondert aufgezählten Fällen.
Gebührenfrei sind die Schenkung oder Vermögensübertragung unter Ehegatten und der Vermögenserwerb aufgrund der Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft.
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