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Gelangensbestätigung, Änderung der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (USt-DV)

30.09.2013

Sofern Waren von Deutschland an einen in einem anderen EU-Land ansässigen Unternehmer geliefert werden, ist diese Lieferung als igL grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Als Voraussetzung für die Anerkennung durch das deutsche Finanzamt hat der deutsche Lieferant nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich von Deutschland ins EU-Ausland gelangt ist. Wie der Nachweis für die Steuerfreiheit – sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen – zu führen ist, regelt § 17a der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (USt-DV). Ab dem 1. Oktober 2013 ist der deutsche Lieferant also nun verpflichtet, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege (z.B. die Gelangensbestätigung) nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar sein und zwar wie folgt:

  • durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG) und
  • durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). Diese Bestätigung hat bestimmte weitere Angaben zu enthalten.

Die deutsche Finanzverwaltung bietet ein Standardformular für die Gelangensbestätigung an, welches ausgefüllt, vom EU-ausländischen Abnehmer unterzeichnet und beim deutschen Lieferanten verfügbar sein muss.

Für weitere Fragen zur Durchführung schlagen wir vor, mit uns Verbindung aufzunehmen.

 

Zur Information: innergemeinschaftliche Lieferungen durch öUnternehmer:

Auch die öFinanzverwaltung hat sich damit beschäftigt (vgl. UStRL) und Vordrucke aufgelegt, die für die igL durch einen öUnternehmer verwendet werden können:

RZ 4006 UStR: Die Voraussetzungen der (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden. Wie der Unternehmer den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis zu führen hat, regelt die Verordnung des BMF über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl.Nr.401/1996. Ein Muster, das der Unternehmer zum Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 2 Z 3 der VO BGBl. Nr. 401/1996idgF) verwenden kann, findet sich im Anhang 5 (Verbringungserklärung) bzw. im Anhang 6 (Empfangsbestätigung).

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