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Tax News: Win Win Situation für Arbeitgeber und pendelnde Arbeitnehmer

25.03.2013

Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte

Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (dh. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.

Neueinführung des Pendlereuros

Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten "großen" und des "kleinen" Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.

Jobticket für alle

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht künftig kein Pendlerpauschale zu. Diese Änderung tritt abweichend von den übrigen Änderungen erst mit 1. Mai 2013 in Kraft.

Anhebung der Negativsteuer

Damit auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren, wird der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer zustehen können.

Neueinführung des Pendlerausgleichsbetrages

Pendlerinnen/Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 Euro unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 Euro wird zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 Euro gleichmäßig eingeschliffen.

Wie wird das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt?

Die Beantragung erfolgt wie bisher mit dem Formular L34. Das heißt der Dienstgeber kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem 01.01.2013 kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, ist für das Arbeitsjahr 2013 für den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen.

Inkrafttreten

Rückwirkend mit 1. Jänner 2013 (Ausnahme siehe 4. Absatz) 

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