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Tax News: Was Rechtsanwalt oder Notar bei einer Grundstückveräußerung zukünftig tun müssen...

05.02.2013

Demnach sind bei Grundstücksveräußerungen seit dem 1.1.2013 Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte, nicht hingegen Wirtschaftstreuhänder), die eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vornehmen, dazu verpflichtet, gleichzeitig die Immobilienertragsteuer zu berechnen und diese der Finanzbehörde zu melden und auch zu entrichten. Den Intentionen des BMF zufolge wird mit dieser Selbstberechnung durch Parteienvertreter auf ein funktionierendes bestehendes System aufgebaut und die effektive Erhebung der Immobilienertragsteuer sichergestellt. Dies soll eine Win-Win-Situation für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung darstellen. Von der zwingenden Selbstberechnung sind Parteienvertreter nur in folgenden Fällen befreit:

  • wenn eine Steuerbefreiung (zB Hauptwohnsitzbefreiung) vorliegt,
  • wenn der Zufluss des Kaufpreises voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Verpflichtungsgeschäft erfolgt,
  • wenn bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken die stillen Reserven übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden,
  • wenn der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird oder
  • wenn das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert wird.

Wird vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

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