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Tax News - Umsatzsteuer

01.02.2023
  1. Verlängerung des 5 %-igen Steuersatzes für neue Immobilien bis zum 31. Dezember 2024

Die letzte Gesetzänderung verlängert den zeitlichen Geltungsbereich der ermäßigten, 5 %-gen Umsatzsteuer für neue Immobilienverkäufe um 2 Jahre.

Ferner wurde eine Übergangsregelung für langfristige Bauprojekte vorgesehen. Wenn der Leistungszeitraum zwischen den 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2028 fällt, ist der ermäßigte Steuersatz in den folgenden Fällen anzuwenden:

  1. Die Baugenehmigung ist bei baugenehmigungspflichtigen Bauleistungen bis zum 24. Dezember 2024 rechtskräftig geworden oder
  2. die vereinfachte Bautätigkeit (Gesetz über die Gestaltung und Schutz der gebauten Umwelt) wurde bis zum 31. Dezember 2024 angemeldet.

 

 

  1. Erweiterung des Reverse Charge-Systems für Bau- und Montierungsarbeiten

Ab dem 01. Januar 2023 werden auch die Bauarbeiten zur Änderung des Verwendungszwecks der Immobilien in das Reverse Charge- System einbezogen. Ferner werden auch jene Arbeiten hierher gerechnet, die zwar keine Baugenehmigung oder vereinfachte Anmeldung erfordern, aber zur Durchführung der Arbeit die Genehmigung oder Anmeldung von einer anderen Behörde benötigt wird. Die Änderung gilt für die Leistungen, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht werden, es sei denn, der Festsetzungszeitpunkt der zu zahlenden Steuer liegt gemäß § 60 UStG vor dem 31.12.2022. Im Falle einer vor dem 31. Dezember 2022 geleisteten Anzahlung entsteht für den Empfänger die Steuerpflicht nach den neuen Regelungen nach dem der Anzahlung reduzierten Gegenwert.

 

  1. Verlängerung des Geltungsfrist des Reverse Charge System

Die Gesetzänderung verlängert die Anwendung des Reverse Charge Systems für Landwirtschaftsprodukte, Metallprodukte sowie für die Treibhausgasemissionseinheiten bis zum 31. Dezember 2026.

 

  1. Die Angabe der Steuer in HUF auf den Rechnungen

Die Gesetzänderung stellt klar, dass bei einer Fakturierung in einer Fremdwährung der HUF-Wert der weiterverrechneten Umsatzsteuer auf der Rechnung nur in dem Fall angeführt werden muss, wenn die Lieferung oder Leistung im Inland steuerpflichtig ist.

 

  1. Bereitsstellungspflicht von Quittung

 

Zukünftig müssen auch von jenen Quittungen Daten an die Steuerbehörde geliefert werden, die nicht mit einem Kassenterminal sondern mit einer anderen technischen Lösung, die der Quittungsausstellung dient, ausgestellt wurden.


 

 

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