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Tax News: Teuerungs-Entlastungspaket 2022 - TEUERUNGSAUSGLEICH

08.07.2022

Am 18.3.2022[1] wurde von der Bundesregierung der erste Teuerungsausgleich beschlossen. Der Teuerungsausgleich betrug einmalig € 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längstens 29.4.2022 auszubezahlen. Dieser Teuerungsausgleich gebührte allen Personen, die im Februar 2022

  • Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hatten oder
  • Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen haben (mindestens 30 Tage durchgehend ungeschmälerter Bezug).

Im Juni 2022 wurde ein weiterer Teuerungsausgleich beschlossen[2]. Dieser beträgt einmalig € 300 und wird an jene Personen ausbezahlt, welche im Juni 2022

  • Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hatten oder
  • Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezogen haben.

Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abgestellt (mindestens 30 Tage durchgehend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld ungeschmälerter Bezug).

Hinweis: Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grundsätzlich bis längstens 1. September 2022 auszubezahlen. Der Teuerungsausgleich ist abgabenfrei und nicht pfändbar.[3]


[1] BGBl I 30/2022.

[2] BGBl I 93/2022; Es wurden hier die Bestimmungen des ASVG dargestellt, es bestehen im Wesentlichen deckungsgleiche Regelungen im GSVG und im BSVG

[3] § 771 Abs 5 ASVG.

 

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