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Tax News: HIGHLIGHTS WARTUNGSERLASS 2021 DER KÖRPERSCHAFTSTEUERRICHLINIEN
1 Hinzurechnungsbesteuerung:
Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung wurde im Körperschaftsteuergesetz verankert, dass Körperschaften jedenfalls als niedrigbesteuert gelten, die in einem Staat ansässig sind, die in der Liste jener Drittländer geführt werden, die von den EU-Mitgliedstaaten als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Die Liste dieser Länder wurde mit Stand 12.10.2021 in die KStR aufgenommen.[1]
In Rz 1248aw wird ausgeführt, wie mit Betriebsstätten von ausländischen Körperschaften, die der DBA-Freistellungsverpflichtung unterliegen, für Zwecke der Ermittlung der Niedrigbesteuerung zu verfahren ist. Grundsätzlich sind ausländische befreite Betriebsstätten, bei der Beurteilung zur Niedrigbesteuerung nicht beachtlich, jedoch werden diese dann einbezogen, wenn sich unter Einbeziehung dieser Betriebsstätten insgesamt eine Niedrigbesteuerung ergibt.[2]
2 Gruppenbesteuerung
In Rz 1016 wurde zur Gruppenbesteuerung von Beteiligungsgemeinschaften festgehalten, dass eine Beteiligungskörperschaft auch nach dem 31.12.2020 ohne neuerlichen Antrag in die Unternehmensgruppe des Gruppenträgers einbezogen werden kann, wenn das bisherige hauptbeteiligte Gruppenmitglied alleine oder zusammen mit einem bisher minderbeteiligten Gruppenmitglied dem Gruppenträger eine ausreichende finanzielle Verbindung an der betreffenden Beteiligungskörperschaft vermittelt.
Nach Rz 1094 sind im Falle des Untergangs des ausländischen Gruppenmitglieds ausländische Liquidationsergebnisse nicht bei der Kürzung des Nachversteuerungsbetrags zu berücksichtigen, weil solche Liquidationsergebnisse auch bei inländischen Gruppenmitgliedern nicht mehr innerhalb der Gruppe verrechenbar sind. Finale Verluste werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Zum Thema des „wirtschaftlichen Ausscheiden“ eines ausländischen Gruppenmitglieds wurde im Wartungserlass festgehalten – um COVID-19-Härtefälle zu vermeiden – dass für die Zwecke der Gruppenbesteuerung keine Bedenken bestehen, nicht von einem wirtschaftlichen Ausscheiden auszugehen, wenn in den Jahren 2020 und 2021 ausschließlich auf Grund der COVID-19-Pandemie vorübergehend eine qualifizierte Umfangsminderung vorliegt.[3]
3 Pauschale Wertberichtigungen/Rückstellungen
In unserer Ausgabe 3/2021 haben wir über pauschale Wertberichtigungen bzw Rückstellungen in den Highlights aus dem Wartungserlass der Einkommensteuerrichtlinien berichtet. Diese pauschalen Wertberichtigungen bzw Rückstellungen sind auch für Körperschaften möglich und wurden nunmehr im Wartungserlass der Körperschaftsteuerrichtlinien ebenfalls berücksichtigt. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 beginnen, sind diese nun zulässig. Pauschale Wertberichtigungen aus einem Forderungs-„Altbestand“ sind über fünf Jahre zu verteilen.[4]
4 Einarbeitung der höchstgerichtlichen Judikatur
Mit dem Wartungserlass wurde die jüngste Judikatur des VwGH eingearbeitet. Es finden sich nun Aussagen zum konzerninternen Erwerb, der für die Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe eine Rolle spielt, in den Richtlinien.[5] Ebenfalls eingearbeitet wurde die Rechtsprechung zum Thema einer „Wurzelausschüttung“ bei Luxusimmobilien (näheres zum Fall finden Sie in dieser Ausgabe unter „Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen“) sowie die jüngere Rechtsprechung des VwGH zur verdeckten Ausschüttung bei deliktischem Verhalten.[6]
[1] KStR Rz 1248aw.
[2] Siehe dazu ist das Beispiel in KStR Rz 1248aw.
[3] KStR Rz 1096.
[4] KStR Rz 1348 bis 1349e.
[5] KStR Rz 1127 sowie 1266af.
[6] KStR Rz 784, 812 und 855.
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